Hat sich ein Presseorgan gegenüber einer Person verpflichtet es zu unterlassen, Bilder von dieser Person im Zusammenhang mit Berichten über sie zu verbreiten, so berechtigt eine im Risikobereich des Presseorgans liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrags. Eine derartige Änderung liegt z.B. vor, wenn zuvor gegen andere Presseorgane erwirkte einstweilige Verfügungen im Bezug auf die Illustration mit Bildern keinen Bestand mehr haben.
(Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.03.2010 10:38)
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