Das BVerfG muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem BVerfG annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer kann verlangt werden, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die BVerfG-Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.
(Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.09.2010 11:35)
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