Arbeitnehmer, die auf einer Bohrplattform beschäftigt sind, die sich im Meer auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, unterliegen grds. dem EU-Recht. Dieses wird verletzt, wenn die Teilnahme am System der sozialen Sicherheit (hier: Pflichtversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit) nicht nur von einer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat abhängt, sondern auch davon, dass der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat.
(Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.02.2012 11:52)
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