Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (VBL) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obwohl diese nach den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
Der Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der VBL, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, zusatzversichert. Seit 2001 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die VBL berechnete aus Anlass der Umstellung ihres Versorgungssystems die Rentenanwartschaft, die der Beschwerdeführer bis Dezember 2001 erworben hatte, und teilte ihm die Höhe mit. Soweit es dabei als Rechengröße auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Beschwerdeführers ankam, legte sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde, sondern die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0. Außerdem teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, zunächst vor den Zivilgerichten. LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision vor dem BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt.
Die Gründe:
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS) führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Dem Gesetzgeber ist es i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht die Privilegierung der Ehe aber mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt. Ein solcher ist aber im Bezug auf den Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht ersichtlich. In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar.
Ein Grund für die Unterscheidung kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der "Versorgerehe", in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen.
Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 1.1.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.
Linkhinweis:
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