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LSG Sachsen-Anhalt 29.10.2009, L 10 KR 20/04

 

Bei Scheinarbeitsvertrag besteht kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen

Wird nur zum Schein ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Der vermeintliche Arbeitnehmer hat gegen die Krankenkasse daher auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Der Sachverhalt:
Nachdem die inzwischen verstorbene Klägerin von ihrer schweren Krebserkrankung erfahren hatte, hatte sie noch im Krankenhaus mit ihrem selbständig tätigen Ehemann einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass die Klägerin als leitende Angestellte mit einem sehr hohen Gehalt für ihren Mann tätig werden sollte. Wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit konnte die Klägerin jedoch von Anfang an keine Arbeitsleistungen erbringen und erhielt auch nur kurze Zeit ein Gehalt ausgezahlt.

Die beklagte Krankenkasse bestätigte zunächst antragsgemäß das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Als sie jedoch von der schweren Krankheit und der von Anfang an bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erfuhr, nahm sie die Bestätigung wieder zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Krankenkasse durfte die Bestätigung der Sozialversicherungspflicht zurücknehmen.

Die Klägerin hat ein Arbeitsverhältnis arglistig vorgetäuscht. Es war von Anfang beabsichtigt, die Tätigkeit nicht aufzunehmen bzw. alsbald wieder aufzugeben. Der Arbeitsvertrag ist nur zum Zweck geschlossen worden, der Klägerin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verschaffen. Ein solcher Scheinarbeitsvertrag begründet jedoch keine Sozialversicherungspflicht und berechtigt daher auch nicht zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.02.2010 10:56
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt PM vom 22.1.2010

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