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BVerfG 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u.a.

 

Hartz-IV-Sätze müssen neu berechnet werden

Die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistungen des Arbeitslosengelds II für Erwachsene und des Sozialgelds für Kinder betreffen, sind verfassungswidrig. Sie verletzen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Bis dahin bleiben die bisherigen Vorschriften zwar anwendbar. Ab sofort besteht aber Anspruch auf zusätzliche Leistungen zur Sicherstellung eines dauerhaften atypischen Bedarfs.

Der Sachverhalt:
Das BVerfG hatte über eine Vorlage des Hessischen LSG (Az.: 1 BvL 1/09) und zwei Vorlagen des BSG (Az.: 1 BvL 3/09 u. 1 BvL 4/09) zu der Frage zu entscheiden, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder nach §§ 20 Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das BVerfG hat dies verneint und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Bis Vorschriften des SGB II bleiben bis dahin weiter anwendbar. Betroffene können allerdings ab sofort Leistungen für einen dauerhaften atypischen Bedarf beanspruchen, wenn dessen Deckung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist.

Die Gründe:
Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengelds II für Erwachsene als auch des Sozialgelds für Kinder verletzen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.1 GG). Zwar ist die Höhe der Leistungen nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber muss daher die Regelleistungen nicht zwingend erhöhen. Er hat mit dem Statistikmodell auch ein grds. geeignetes Berechnungsverfahren gewählt. Bei der Bemessung der Regeleistungen ist er aber mehrfach ohne sachliche Rechtfertigung von den Strukturprinzipien des Statistikmodells abgewichen.

Im Einzelnen gilt:

Der in der Regelsatzverordnung festgesetzte Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren. Weitere Positionen wie z.B. Ausgaben für Bildung sind zunächst völlig unberücksichtigt geblieben.

Beim Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres setzen sich diese Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung fort. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Minderbedarf von Kindern gegenüber Erwachsenen freihändig geschätzt, ohne irgendwelche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes anzustellen. Insbesondere sind notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt geblieben.

Diese Verfassungsverstöße sind durch die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen nicht beseitigt worden. Dem Sozialgeld für Kinder liegt immer noch keine Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs zugrunde. Die einmalige Zahlung von 100 € pro Schuljahr fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes wiederum nicht empirisch ermittelt, sondern den Betrag von 100 € pro Schuljahr freihändig geschätzt.

Ein weiterer Verfassungsverstoß liegt darin, dass derzeit keine Regelung besteht, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher Bedarf wird derzeit nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt. Der Gesetzgeber muss daher eine entsprechende Härtefallregelung schaffen, die die Deckung eines dauerhaften atypischen Bedarfs sicherstellt.

Stellungnahme der BA:

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer ersten Stellungnahme zu dem Urteil darauf hingewiesen, dass nur in seltenen Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden könne. Das BSG nehme z.B. eine außergewöhnliche Belastung an, wenn einem geschiedenen Elternteil Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstünden. Einmalige Aufwendungen (Anschaffungen, Reparaturen) seien davon nicht betroffen. Dafür gebe es bereits entsprechende Regelungen. Die BA hat außerdem angekündigt, sich zeitnah mit dem Arbeitsministerium zu verständigen, in welchen Fällen ein besonderer Bedarf annerkannt werden soll.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.

  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.02.2010 09:01
Quelle: BVerfG PM Nr.5 vom 9.2.2010

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