Verringerung der Arbeitszeit: Arbeitnehmer können keinen arbeitsfreien Monat verlangen
Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass eine um 50 % reduzierte Arbeitszeit in der Form verteilt wird, dass im Wechsel ein Monat gearbeitet wird und ein Monat arbeitsfrei ist. Der Verringerungswunsch muss sich gem. § 8 Abs. 1 TzBfG im Rahmen des bisher praktizierten Arbeitszeitmodells bewegen, bei dem in aller Regel die Arbeitswoche den Bezugsrahmen bildet. Daher kann die Arbeitszeit nur innerhalb der Arbeitswoche abweichend verteilt werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Seit Anfang 2005 ist sie wegen verschiedener psychischer Erkrankungen, u.a. einer ausgeprägten Angst an bestimmten Orten ("Agoraphobie"), mit einem Grad der Behinderung von 70 % als Schwerbehinderte anerkannt. Im September 2009 beantragte sie die Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 50 %, wobei sie jeweils zwei Monate arbeiten und zwei Monate frei haben wollte.
Die Beklagte gab zwar dem Antrag auf Arbeitszeitreduzierung statt, lehnte aber die vorgeschlagene Arbeitsverteilung in Monatsblöcken ab. Die Klägerin könne anstatt dessen zweieinhalb Tage pro Woche arbeiten. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihren Verteilungswunsch weiter. Sowohl das ArbG als auch das LAG wiesen die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die gewünschte Arbeitszeitverteilung in Monatsblöcken.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 TzBfG. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich der Verteilungswunsch im Rahmen des bisher praktizierten Arbeitszeitmodells bewegt. Im Streitfall ist insoweit § 6 TVöD zu beachten, wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 39 Stunden beträgt. Hieraus folgt, dass Bezugsrahmen und damit zugleich Grenze für die Verteilung der Arbeitszeit die Arbeitswoche ist. Eine abweichende Arbeitszeitverteilung ist daher lediglich innerhalb der Woche möglich; eine "Nullarbeitszeit" für Arbeitswochen scheidet aus.
Die Klägerin kann ihren Verteilungswunsch auch nicht mit Erfolg auf § 81 Abs. 5 SGB IX stützen. Hiernach haben schwerbehinderte Menschen zwar einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich aber kein Anspruch auf eine konkrete Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Ob sich ein solcher Verteilungsanspruch aus § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX ergeben kann, kann vorliegend offenbleiben, da jedenfalls die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nicht konkret dargelegt, dass behinderungsbedingt nur eine Teilzeitarbeit in Monatsblöcken in Betracht kommt.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.02.2010 15:22
Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW