Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung setzt konkret einschlägige Abmahnung voraus
Hat ein Arbeitnehmer falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit gemacht und wird er deshalb abgemahnt, so ist bei einer nachfolgenden bloß verspäteten Krankmeldung regelmäßig keine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Es fehlt in diesem Fall an einer einschlägigen Abmahnung. Das gilt jedenfalls, wenn schon beim ersten Vorfall eine verspätete Krankmeldung vorgelegen hat, diese in der Abmahnung aber nicht erwähnt worden ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen häufiger Fehlzeiten wurde sie im Frühjahr 2006 aufgefordert, künftig eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Am 3.9.2007 teilte die Klägerin, deren Arbeit um sieben Uhr beginnt, der Beklagten um acht Uhr mit, dass sie zum Arzt gehen müsse. Der Arzt schrieb sie noch am selben Tag für eine ganze Woche krank. Die Klägerin informierte die Beklagte zunächst einmal nur über eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit. Erst am Folgetag teilte sie mit, dass sie die ganze Woche krankgeschrieben sei. Die Beklagte erteilte ihr daraufhin eine Abmahnung, weil sie bewusst falsche Angaben über die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit gemacht und dadurch das Vertrauensverhältnis erheblich gestört habe.
Am 8.12.2008 erschien die Klägerin wiederum nicht zum Dienst und meldete sich kurz nach neun Uhr krank. Am Folgetag überbrachte sie eine rückwirkend ausgestellte Krankschreibung und teilte telefonisch mit, bis Ende der Woche krankgeschrieben zu sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin unter Verweis auf die Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam gekündigt. Die Kündigung ist nicht durch Gründe im Verhalten der Klägerin i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG bedingt und deshalb nicht sozial gerechtfertigt. Es fehlt insoweit an einer einschlägigen Abmahnung.
Die Beklagte hat die Klägerin nach dem ersten Vorfall im September 2007 nur wegen der falschen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und nicht zugleich wegen der – ebenfalls vorliegenden – verspäteten Krankmeldung abgemahnt. Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, dass die deutlich nach Dienstbeginn erfolgte Krankmeldung keine entsprechend erhebliche Pflichtverletzung darstellte, und musste im Wiederholungsfall nicht mit einer Kündigung rechnen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.02.2010 15:28
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg online