Bundesrat erwägt Erweiterung des Leistungsumfangs beim Kurzarbeitergeld
Der Bundesrat hat am 12.2.2010 seine Entschließung zur Änderung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld nach § 421t Absatz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit der Dauer des Leistungsumfangs des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Absatz 3 SGB III bekannt gegeben. Damit fordern die Länder die Bundesregierung unter anderem auf, die zurzeit bestehende dreimonatige Anspruchslücke für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schließen.
Nach geltender Rechtslage ist ein nahtloser Übergang von einem bestehenden in einen weiteren Anspruchszeitraum nicht möglich. Eine neue Bezugsfrist beginnt nach dem SGB erst dann, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet wurde, drei Monate vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen erneut vorliegen. Diese Anspruchslücke sollte nach Ansicht des Bundesrates einmalig aufgehoben werden, um einen nahtlosen Übergang beim erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld ab 2010 gewährleisten und die wirtschaftliche Existenzfähigkeit betroffener Betriebe in der aktuell herrschenden Wirtschaftskrise sicherstellen zu können.
Um ausreichende Planungssicherheit für die Betriebe ab 2010 zu schaffen, sei darüber hinaus beim nahtlosen Übergang in einen erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem ersten Kalendermonat sicherzustellen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des Bundesrats finden Sie den Antrag im Volltext hier (pdf-Format).
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.02.2010 16:52
Quelle: Bundesrat PM vom 12.2.2010