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BAG 16.2.2010, 3 AZR 216/09

 

Arbeiter dürfen bei Betriebsrenten regelmäßig nicht gegenüber Angestellten benachteiligt werden

Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt keine Schlechterstellung der Arbeiter bei den Betriebsrenten. Zwar kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein, wenn hierdurch Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad ausgeglichen werden sollen. Dafür müssen aber die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Ist dies nicht der Fall, müssen Arbeiter rückwirkend bis zum 1.7.1993 dieselben Leistungen erhalten wie Angestellte.

Der Sachverhalt:
Mehrere ehemalige Ford-Arbeiter hatten ihren früheren Arbeitgeber auf Aufstockung ihrer Betriebsrente verklagt. Nach der für sie maßgeblichen Regelung erhielten Arbeiter und Angestellte für die ersten zehn Dienstjahre eine Betriebsrente von einheitlich zehn Prozent der pensionsfähigen Bezüge. Bei weiteren anrechenbaren Dienstjahren wurde differenziert: Arbeiter erhielten eine Aufstockung um jeweils 0,37 und Angestellte um 1,00 Prozent. Die Kläger hielten die Schlechterstellung gegenüber den Angestellten für unzulässig. Ihre Klage hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben für Beschäftigungszeiten ab dem 1.7.1993 im Wege der Angleichung einen Anspruch auf dieselbe Leistung wie die damaligen Angestellten. Die allein an den Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung ist unzulässig.

Zwar kann das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, grds. eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten rechtfertigen. Dann müssen aber die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrads in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.

Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Kläger haben daher für Beschäftigungszeiten ab dem 1.7.1993 einen Anspruch auf Aufstockung ihrer Betriebsrenten. Für Zeiträume vor diesem Stichtag besteht allerdings Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen bis dahin an den bloßen Statusunterschied anknüpften.

Dem Anspruch auf Angleichung der Betriebsrenten nach oben steht es auch nicht entgegen, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich dabei nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.02.2010 10:09
Quelle: BAG PM Nr. 11 vom 16.2.2010

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