Keine gegenläufige betriebliche Übung bei Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner
Hat ein Arbeitgeber durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung einer Weihnachtsgratifikation an die Betriebsrentner eine entsprechende betriebliche Übung begründet, so kann er diese nicht durch den Hinweis beseitigen, er gewähre die Gratifikation nur noch in den drei folgenden Jahren. Er bleibt vielmehr selbst dann zur Zahlung der Gratifikation verpflichtet, wenn er die Zahlung fortan als "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" ausweist und die Betriebsrentner dem nicht widersprechen.
Anzeige

Der Sachverhalt:
Die beklagte Arbeitgeberin hatte dem klagenden Betriebsrentner – wie den anderen Betriebsrentnern auch – über mehr als zehn Jahre jeweils im November vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld i.H.v. 500 DM bzw. 250 € gezahlt. Später teilte sie den Betriebsrentnern mit, sie gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren. Fortan rechnete sie die Zahlungen mit dem Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" ab.
Der Kläger widersprach der von der Beklagten beabsichtigten Änderung nicht, verlangte aber nach Ablauf der drei Jahre eine Fortzahlung der Gratifikation. Die hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf jährliche Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Die Beklagte hat die Gratifikation in mehr als drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos in gleicher Höhe ausgezahlt. Hierdurch ist eine betriebliche Übung entstanden, die weder durch die Ankündigung, die Zahlungen in drei Jahren einstellen zu wollen, noch durch den Hinweis, dass es sich um einen "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" handele, beseitigt werden konnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger der von der Beklagten beabsichtigten Änderung nicht widersprochen hat. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.
Der Hintergrund:
Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit dem Urteil des zehnten Senats vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) zu sehen, mit dem die bisherige ständige Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben worden war. Hiernach kann eine durch jahrelange vorbehaltlose Zahlung eines Weihnachtsgelds begründete betriebliche Übung nicht dadurch beseitigt werden, dass der Arbeitgeber nachträglich erklärt, die Leistung sei freiwillig und begründe keinen Rechtsanspruch, und die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
- Für das ebenfalls beim BAG veröffentlichte Urteil vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) klicken Sie bitte hier.
Eine weitere Entscheidung zum Thema aus unserem Archiv:
Zur Anwendung der Grundsätze zur gegenläufigen betrieblichen Übung in Altfällen (LAG Berlin-Brandenburg vom 9.9.2009)
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.02.2010 16:48
Quelle: BAG PM Nr. 12 vom 16.2.2010