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BAG 17.2.2010, 7 ABR 89/08

 

Mit Leiharbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze müssen ggf. für Jugend- und Auszubildendenvertreter freigemacht werden

Arbeitgeber können die Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres ablehnen, wenn sie auf einen dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz Leiharbeitnehmer beschäftigen. Es kann zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Sachverhalt:
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Automobilindustrie mit über 7.000 Beschäftigten. Die Beteiligte (B) absolvierte hier eine Ausbildung zur Mechatronikerin und war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Einige Tage vor der Abschlussprüfung verlangte B ihre unbefristete Weiterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin lehnte dies mit der Begründung ab, dass entsprechend einer Betriebsvereinbarung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit Arbeitsplätze abgebaut werden müssten. Auszubildende könnten daher mangels eines freien ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht übernommen werden.

Die Arbeitgeberin beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. ArbG und LAG gaben dem Antrag statt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde machte B geltend, dass dauerhaft eingerichtete, ausbildungsadäquate Arbeitsplätze derzeit mit Leiharbeitnehmern besetzt seien. Die Arbeitgeberin müsse einen solchen Arbeitsplatz für sie freimachen. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls stattgegeben, obwohl im Betrieb der Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer beschäftigt waren.

Nach § 78a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem Arbeitgeber im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG nur dann die Auflösung des so begründeten Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Beschäftigt ein Arbeitgeber auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. Der Übernahme des Auszubildenden können z.B. ein berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher entgegenstehen.

Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall noch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Auflösungsantrag der Arbeitgeberin stattzugeben ist. Das LAG muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der B hätte übertragen müssen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.02.2010 10:03
Quelle: BAG PM Nr.13 vom 17.2.2010

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