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Reaktion auf Hartz-IV-Urteil: Bundesarbeitsministerium erstellt Katalog zur Härtefallregelung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich am 16.2.2010 mit der Bundesagentur für Arbeit über die Definition der Härtefälle verständigt, in denen zusätzliche Leistungen gewährt werden sollen. Das Ministerium reagiert hiermit auf das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (Az.: 1 BvL 1/09), wonach die Hartz-IV-Sätze neu berechnet werden müssen und ab sofort ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen zur Sicherstellung eines "unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs" besteht.

Folgende Aufwendungen können als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:

  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, wie etwa Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern, insbesondere regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten,
  • Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn es für die Leistungsschwäche einen besonderen Anlass gibt (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie) und Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende besteht.

Für folgende Aufwendungen scheidet die Anerkennung eines Härtefalls aus:

  • Praxisgebühr,
  • Bekleidung für Übergrößen,
  • Brille,
  • Waschmaschine,
  • Zahnersatz,
  • orthopädische Schuhe.

Die Aufzählungen sind jeweils nicht abschließend.

Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Archiv:

Hartz-IV-Sätze müssen neu berechnet werden (BVerfG vom 9.2.2010)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.02.2010 10:47
Quelle: BMAS PM vom 16.2.2010

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