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LAG Baden-Württemberg 10.2.2010, 2 Sa 59/09

 

Wiederholt kritische Äußerungen rechtfertigen keine Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Streiten die Arbeitsvertragsparteien jahrelang über kritische Äußerungen des Arbeitnehmers, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, so kann auch die mehrfache Wiederholung dieser Äußerungen keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Trotz des langjährigen Streits ist in einem solchen Fall auch ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers regelmäßig unbegründet.

Der Sachverhalt:
Der 1954 geborene Kläger war seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Er ist Gewerkschaftsmitglied und gewerkschaftlicher Vertrauensmann im Betrieb sowie Mitglied des Solidaritätskreises "Einer für Alle – Alle für einen". Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte 2002 im Zusammenhang mit einer Abmahnung bzw. Kündigung eines Kollegen einen vom Kläger unterschriebenen Infobrief, in dem es u.a. hieß:

"In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab."

Auf diese Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum BAG gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründete die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Das ArbG erklärte die Kündigung für unwirksam, löste aber das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten auf. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte – im Gegensatz zur Berufung der Beklagten – Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, da sie nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt ist. Die streitigen Äußerungen des Klägers dürfen zum einen nicht isoliert unter Ausblendung der Vorgeschichte der jahrelangen Auseinandersetzungen der Parteien gesehen werden. Zum anderen hat das BAG mit Urteil vom 12.1.2006 (Az.: 2 AZR 21/05) zur ersten Kündigung ausgeführt, dass die Äußerungen vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind und weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähung einer der Repräsentanten der Beklagten darstellen.

Soweit der Kläger die Äußerungen wiederholt hat, ist dies zudem im Rahmen der (gerichtlichen) Auseinandersetzungen zu seiner Rechtsverteidigung geschehen. Ihm kann daher insoweit keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht vorgeworfen werden.

Das Arbeitsverhältnis kann auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufgelöst werden. Eine Auflösung des Arbeitverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht – vor allem, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kern der streitigen Äußerungen liegt Jahre zurück. Der Kläger hat sie zudem nur anlässlich der Kündigungsschutzprozesse und damit in Wahrnehmung berechtigter Interessen wiederholt.

Linkhinweise:

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.02.2010 16:36
Quelle: LAG Baden-Württemberg PM vom 10.2.2010

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