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BAG 23.2.2010, 9 AZR 3/09

 

Versetzung: Übertragung einer nicht zum Berufsbild gehörenden Tätigkeit kann unwirksam sein

Eine Tageszeitungsredakteurin muss es nicht hinnehmen, dass der Arbeitgeber sie in eine Entwicklungsredaktion versetzt, wenn der Arbeitsvertrag eine Übertragung redaktioneller oder journalistischer Aufgaben bei anderen Objekten erlaubt. Die Versetzung muss sich im Rahmen des Berufsbilds des Redakteurs halten, was bei der bloßen Entwicklung künftiger Produkte nicht der Fall ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1994 bei dem beklagten Verlag als Tageszeitungsredakteurin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, wonach der Verlag dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten übertragen kann, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist.

Die Klägerin arbeitete im Ressort einer Sonntagszeitung und wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 in die Redaktion "Reise/Stil" versetzt. Im April 2007 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen werde und während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden wöchentlich ausüben wolle. Der Beklagte versetzte die Klägerin daraufhin in die Service- und Entwicklungsredaktion (SER). Er teilte sie dort einem Team zu, das mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter eine Gesundheitsbeilage entwickeln sollte.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Versetzung geltend und begehrte ihre Weiterbeschäftigung in der Redaktion "Reise/Stil". Die Versetzung sei nicht erforderlich gewesen. Zudem entspreche die Entwicklung einer Gesundheitsbeilage nicht mehr dem Berufsbild eines Redakteurs. Im Übrigen habe sich die SER als Beschäftigungsgesellschaft dargestellt, mit der in den Redaktionen Personal abgebaut werden könne.

Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Versetzung der Klägerin in die Entwicklungsredaktion ist unwirksam.

Nach § 106 Satz 1 GewO können Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung zwar nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer  Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Im Streitfall war der Beklagte nach dem Arbeitsvertrag aber nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Diesen Rahmen hat sie überschritten.

Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, ausschließlich neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem hat die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte übertragen, sondern ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte entzogen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.02.2010 16:39
Quelle: BAG PM Nr.15 vom 23.2.2010

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