Entschädigung wegen Altersdiskriminierung kann bei provokantem Auftreten des Bewerbers ausgeschlossen sein
Eine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen des Alters ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet ist. Die fehlende Eignung kann sich auch aus einem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Bewerber um eine Führungsposition mit Personalverantwortung unangemeldet bei der Personalleiterin erscheint und vehement seine Einstellung fordert, weil er der bestgeeignete Bewerber sei.
Der Sachverhalt:
Der 61 Jahre alte Kläger hatte sich bei der Beklagten um eine Stelle als Vertriebsleiter mit Personalverantwortung für 15 Mitarbeiter beworben. Zuvor hatte er mindestens 14 Jahre lang als Selbständiger ohne Personalverantwortung im Bereich Unternehmensverkaufs- und Projektberatung gearbeitet.
Nachdem der Kläger rund sechs Wochen lang von der Beklagten nichts gehört hatte, erschien er unangemeldet in dem Unternehmen und verlangte ein Gespräch mit der Personalleiterin P. In dessen Verlauf machte er wiederholt geltend, der bestgeeignete und -qualifizierte Bewerber zu sein. Er behauptete, dass P am Schluss des Gesprächs geäußert habe, er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam. Auf diese Behauptung stützte er eine Klage auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung, für die er im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe begehrte.
Das ArbG lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Er hat keine ausreichenden Indizien für eine Diskriminierung wegen des Alters vorgetragen.
Eine Benachteiligung scheidet aus, wenn der Bewerber wegen offenkundig fehlender Eignung abgelehnt worden ist. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat jedenfalls in den letzten 14 Jahren als Selbständiger ohne Personalverantwortung gearbeitet. Er hat zudem noch nie eine Vertriebsabteilung geleitet, sondern lediglich eine Beratungstätigkeit im Vertrieb behauptet, und verfügte damit offenkundig nicht über die in der Stellenausschreibung vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung.
Die fehlende Eignung des Klägers ergab sich zudem aus seinem provokanten Auftreten im Betrieb. Dieser Auftritt war von Selbstüberschätzung geprägt. Aus dem Umstand, dass der Kläger unangemeldet bei der Beklagten erschien und behauptete, der beste Bewerber zu sein, ohne die Qualifikation der anderen Bewerber zu kennen, musste die Beklagte schließen, dass der Kläger in eine betriebliche Organisation nicht zu integrieren und eine sachgerechte Arbeit von ihm nicht zu erwarten war.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten – und von der Beklagten bestrittenen – Äußerung der Personalleiterin über das zu hohe Alter des Klägers. Eine solche Äußerung konnte nicht mehr für eine altersbedingte Benachteiligung ursächlich werden, weil die Bewerbung bereits spätestens an dem provokanten Auftreten des Klägers gescheitert war.
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Eine weitere Entscheidung zum Thema:
Beschränkung von Stellenausschreibungen auf Berufsanfänger kann unzulässig sein (BAG vom 18.8.2009)