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BAG 24.2.2010, 4 AZR 691/08

 

Dynamische Verweisung auf Tarifverträge gilt bei Neuverträgen auch nach Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber weiter

Enthalten nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge ("Neuverträge") eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge, so sind diese nach dem Übergang des Betriebs auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber weiter dynamisch anzuwenden. Auch wenn ein vor dem 1.1.2002 abgeschlossener Arbeitsvertrag nach diesem Stichtag anlässlich einer Arbeitszeitreduzierung neu abgeschlossen wird und eine entsprechende Verweisungsklausel enthält, kann ein "Neuvertrag" vorliegen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie ist Mitglied der IG Metall. Ihr erster Arbeitsvertrag mit der tarifgebundenen D. GmbH enthielt folgende Bezugnahmeklausel:

"Im Übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung."

2005 ging der Betrieb auf die ebenfalls tarifgebundene N. GmbH über, die mit Wirkung zum 1.11.2005 mit der Klägerin aus Anlass einer Arbeitszeitreduzierung eine "Vereinbarung zum bestehenden und fortgeltenden Arbeitsvertrag" schloss. Hierin heißt es:

"Die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung."

Zum 1.7.2006 ging der Betrieb auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin verlangte eine Entgelterhöhung und Einmalzahlung nach Maßgabe der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen neuen Entgelttarifverträge. Die hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte muss die Klägerin entsprechend der neuen Entgelttarifverträge der Branche vergüten. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung im Arbeitsvertrag vom 1.11.2005.

Zwar sind derartige dynamische Verweisungen auf Tarifverträge nach der früheren Rechtsprechung des Senats als Gleichstellungsabreden angesehen worden mit der Folge, dass die Tarifverträge bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber nur noch statisch fortgalten. Diese Auslegungsregel wendet der Senat inzwischen aber nicht mehr an. Bezugnahmeklauseln sind daher, wenn keine Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte zeitdynamische Verweisung zu verstehen.

Die Auslegungsregel ist allerdings aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 abgeschlossen wurden. Im Streitfall liegt jedoch kein solcher "Altvertrag" vor. Die Verweisung im geänderten Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2005 ist als Verweisung in einem "Neuvertrag" zu behandeln, weil sie in den damals gebildeten Vertragswillen der Arbeitsvertragsparteien neu aufgenommen worden ist. Dies zeigt schon ihre Umformulierung gegenüber dem Ursprungsvertrag. Die Verweisungsklausel war daher entsprechend der neueren Senatsrechtsprechung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.02.2010 12:06
Quelle: BAG PM Nr. 16 vom 24.2.2010

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