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BAG 25.2.2010, 6 AZR 911/08

 

Auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Aufhebungsangebot stellt keine Altersdiskriminierung dar

Bietet ein Arbeitgeber im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung an und nimmt er über 55jährige Arbeitnehmer von diesem Angebot aus, so liegt hierin keine unzulässige Altersdiskriminierung. Da Zweck des Diskriminierungsverbots die Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ist, kann hieraus keine Pflicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsvertrag abgeleitet werden.

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Der Sachverhalt:
Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 bot die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, ab 1952 geborenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung an. Die Abfindungshöhe richtete sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Einzelfall abzulehnen.

Der Kläger wollte gegen Zahlung der Abfindung, die sich bei ihm auf ca. 172.000 € belaufen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Die Beklagte lehnte jedoch unter Hinweis auf das Alter des Klägers den Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung der geforderten Abfindung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger keine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von rd. 172.000 € anbieten.

Die Herausnahme der vor 1952 geborenen Mitarbeiter aus dem Abfindungsangebot stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, da den älteren Arbeitnehmern ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt. Genau das ist der Zweck des Diskriminierungsverbots. Hieraus lässt sich daher keine Verpflichtung von Arbeitgebern ableiten, im Rahmen eines geplanten Personalabbaus Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung mit älteren Arbeitnehmern zu schließen.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung der begehrten Abfindung auch nicht auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter entsprechend dotierte Aufhebungsverträge geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist.

Linkhinweise:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
  • Das BAG hatte bereits am 17.12.2009 über den Anspruch auf Geichbehandlung bei Aufhebungsangeboten zu entscheiden. Für dieses ebenfalls auf den BAG-Webseiten veröffentlichte Urteil (Az.: 6 AZR 242/09) klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.02.2010 16:28
Quelle: BAG PM Nr. 18 vom 25.2.2010

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