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BAG 25.2.2010, 6 AZR 809/08

 

Überleitung des Ehegatten in den TVöD: Teilzeitbeschäftigten gemäß BAT-O steht weiterhin ein ungekürzter kinderbezogener Ortszuschlag zu

Im Geltungsbereich des BAT-O teilzeitbeschäftigte Angestellte haben nach Überleitung ihres ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten weiterhin einen Anspruch auf einen ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag. Die Kürzungsregelung gem. § 34 Abs. 1 BAT-O findet in diesem Fall keine Anwendung, weil dem in den TVöD übergeleiteten Ehegatten gem. § 11 der Überleitungstarifverträge eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim beklagten Freistaat Sachsen. Seine Ehefrau ist ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt. Das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder bezog der Kläger.

Nachdem die Ehefrau des Klägers zum 1.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden war, teilte der Beklagte dem Kläger im Juni 2006 mit, dass er rückwirkend zum 1.1.2006 nur noch einen entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten Ortszuschlag beanspruchen könne. Gleichzeitig kündigte der Beklagte an, die diesbezügliche Überzahlung mit den laufenden Bezügen zu verrechnen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte durfte den kinderbezogenen Ortszuschlag nicht zeitanteilig kürzen.

Hätte nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau vor der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD das Kindergeld bezogen und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, hätte ihr gem. § 11 TVÜ-Bund für die Dauer des Kindergeldbezugs eine Besitzstandszulage in Höhe des ungekürzten Ortszuschlags zugestanden.

Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag "entsprechende Leistung" i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass der Kläger und nicht seine Ehefrau den an den Bezug des Kindergelds geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat und der Ehefrau des Klägers deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zusteht, ohne Bedeutung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.02.2010 12:10
Quelle: BAG PM Nr. 17 vom 25.2.2010

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