Entwendung einer geringwertigen Sache rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ("Kinderreisebett-Fall")
Nimmt ein bei einem Abfallentsorgungsunternehmen angestellter Arbeitnehmer eine sich im Müll befindliche geringwertige Sache (hier: Kinderreisebett) an sich, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung fällt regelmäßig zugunsten des Arbeitnehmers aus, wenn ein langjähriges, im Wesentlichen störungsfrei verlaufendes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit über acht Jahren bei dem beklagten Abfallentsorgungsunternehmen im Bereich der Altpapierentsorgung beschäftigt. In einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, fand er einen Karton mit einem Kinderreisebett. Er nahm dieses an sich, ohne den Beklagten zuvor um Erlaubnis zu fragen.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Er warf dem Kläger Diebstahl vor und behauptete, ihn durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen zu haben, dass die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten sei, es denn, es liege eine ausdrückliche Gestattung durch den Beklagten vor.
Mit seiner Klage rügte der Kläger insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Dabei kann offenbleiben, ob der Pflichtverstoß des Klägers an sich i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, und ob der Kläger tatsächlich – wie vom Beklagten behauptet – einschlägig abgemahnt worden ist. Denn in jedem Fall ergibt die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung, dass das Bestandsschutzinteresse des Klägers das Beendigungsinteresse des Beklagten überwiegt.
Zugunsten des Klägers war die lange Beschäftigungsdauer und der bisher im Wesentlichen störungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Außerdem fiel ins Gewicht, dass das gebrauchte Kinderreisebett ohne wirtschaftlichen Wert war, unmittelbar zur Entsorgung anstand und sich bereits im Müll befand.
Der Hintergrund:
Der Sachverhalt erinnert ein wenig an den sog. "Maultaschen-Fall". Hier hatte eine Altenpflegerin von der Bewohnerverpflegung übrig gebliebene Maultaschen, die anderenfalls entsorgt worden wären, an sich genommen. Das ArbG Lörrach hielt die wegen dieser Pflichtverletzung ausgesprochene außerordentliche Kündigung trotz langer Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmerin für gerechtfertigt. Über die hiergegen gerichtete Berufung wird das LAG Baden-Württemberg voraussichtlich am 30.3.2010 entscheiden.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.03.2010 15:47
Quelle: LAG Baden-Württemberg PM vom 10.2.2010