Altersteilzeit im Blockmodell: Arbeitnehmer müssen krankheitsbedingte Ausfallzeiten u.U. nacharbeiten
Altersteilzeitverträge dürfen vorsehen, dass Arbeitnehmer krankheitsbedingte Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug während der Arbeitsphase ab Beginn der Freistellungsphase zur Hälfte nacharbeiten müssen. Hierin liegt keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wenn der Arbeitgeber die wegen der Ausfallzeiten erforderliche Auffüllung des Wertguthabens nicht aus freien Stücken übernimmt, bleibt als sachgerechter Weg nur eine solche Nacharbeitsvereinbarung.
Der Sachverhalt:
Der 1953 geborene Kläger ist seit rund 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien schlossen eine Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage des sog. Blockmodells ab. Danach sollte der Kläger beginnend ab dem 1.2.2008 zunächst zweieinhalb Jahre unter Kürzung seines Entgelts voll arbeiten und in den folgenden zweieinhalb Jahren das gekürzte Entgelt ohne Arbeitsleistung erhalten.
§ 6 Nr. 2 der Altersteilzeitvereinbarung sah vor, dass bei einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit der Zeitraum des Krankengeldbezugs zur Hälfte nachgearbeitet werden muss. Der Beginn der Freistellungsphase sollte sich entsprechend nach hinten verschieben; das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses sollte hiervon unberührt bleiben.
Während der Arbeitsphase war der Kläger viermal länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld. Die Beklagte stellte entsprechend der Nacharbeitsklausel eine Verlängerung der Arbeitsphase um 158 Arbeitstage fest. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sich seine Arbeitsphase nicht um die Hälfte des Zeitraums des Krankengeldbezugs verlängert. Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat zu Recht eine Verlängerung der Arbeitsphase um 158 Tage festgestellt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Nr. 2 der Altersteilzeitvereinbarung. Diese Nacharbeitsklausel ist wirksam und hält insbesondere einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.
Die Nacharbeitsklausel ist hinreichend transparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn im Vertrag ist präzise festgelegt,
• in welchem Fall sich die Arbeitsphase durch die Pflicht zur Nacharbeit verlängert,
• in welchem Umfang nachgearbeitet werden muss
• und dass sich dadurch zwar der vorgesehene Beginn der Freistellungsphase nach hinten verschiebt, nicht aber das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses.
Der Kläger wird durch die Klausel auch nicht i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Der Vertrag enthält vielmehr eine den Interessen der Vertragsparteien in jeder Hinsicht gerecht werdende Regelung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in der Arbeitsphase des Blockmodells wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht imstande ist, zeitanteilig ein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufzubauen.
Während Arbeitnehmer für die Dauer des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums nach dem EFZG so gestellt werden, als hätten sie ihre Arbeitsleistung erbracht, fehlt eine entsprechende Regelung für Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug. Da in dieser Zeit wegen der fehlenden Arbeitsleistung kein Wertguthaben für die Freistellungsphase angespart werden kann, bleibt als sachgerechter Weg allein die Vereinbarung von Nacharbeit durch den Arbeitnehmer, wenn nicht der Arbeitgeber aus freien Stücken die notwendige Auffüllung des Wertguthabens übernimmt.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.03.2010 15:33
Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW