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VG Mainz 2.2.2010, 5 K 1390/09.MZ

 

Anrufe bei 0900-Hotlines auf Kosten des Arbeitgebers rechtfertigen regelmäßig eine fristlose Kündigung

Ruft ein Arbeitnehmer von verschiedenen Diensttelefonen aus 0900-Telefonnummern an, um die Dienste von Astro-Hotlines, Kartenlegern etc. in Anspruch zu nehmen, und veranlasst er die teilweise Begleichung der Telefonkosten zulasten seines Arbeitgebers, so rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer (hier: ein Personalratsmitglied) unter psychischen Problemen gelitten und deshalb bei den Service-Hotlines Zuspruch gesucht hat.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der beklagten Behörde beschäftigt und Mitglied des dortigen Personalrats. Nach einigen Schicksalsschlägen suchte sie während der Arbeitszeit Rat bei Astro-Hotlines, Kartenlegern und ähnlichen Diensten. Hierfür rief sie von Telefonapparaten von verschiedenen Kollegen, die gerade abwesend waren, entsprechende 0900-Nummern an. Zur teilweisen Begleichung der hierdurch entstandenen Telefonkosten von mehr als 1.500 € nahm sie eine Zahlungsanweisung zulasten der Behörde vor.

Als die Beklagte hiervon erfuhr, ersuchte sie ihren Personalrat um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin psychische Probleme gehabt und nur deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe. Der Antrag der Beklagten auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrats hatte vor dem VG Erfolg.

Die Gründe:
Die Zustimmung des Personalrats zur Kündigung war zu ersetzen. Angesichts des über einen langen Zeitraum erfolgten arbeitsvertragswidrigen Verhaltens der Klägerin und des hiermit verbundenen finanziellen Schadens war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Ein irreparabler Vertrauensverlust ist insbesondere dadurch eingetreten, dass die Klägerin von der funktionsbedingten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, öffentliche Gelder zu veruntreuen.

Eine andere Bewertung ist auch nicht geboten, weil sich die Klägerin im  fraglichen Zeitraum möglicherweise in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Denn sie war trotz etwaiger psychischer Probleme in der Lage, ihr Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen war.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.03.2010 13:56
Quelle: VG Mainz PM vom 2.3.2010

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