Arbeitgeber können einem Betriebsratsmitglied erst nach Rechtskraft der Zustimmungsersetzung außerordentlich kündigen
Arbeitgeber können einem Betriebsratsmitglied erst dann außerordentlich kündigen, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Beschluss vorliegt, mit dem die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzt worden ist. Eine vor Ausspruch der Rechtskraft ausgesprochene Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig. Hat das LAG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, tritt Rechtskraft erst mit Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt und war zuletzt als Gabelstaplerfahrer im Lager eingesetzt. Er ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
Nachdem der Kläger zahlreiche Unfälle mit dem Gabelstapler verursacht hatte, wollte die Beklagte ihn als sog. Räumer zu einem geringeren Entgelt einsetzen. Zu diesem Zweck beantragte sie beim ArbG, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer entsprechenden außerordentlichen Änderungskündigung gerichtlich zu ersetzen. Das ArbG entsprach dem Antrag; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LAG mit Beschluss, in welchem die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, zurück. Einen Tag nach Zustellung dieses Beschlusses sprach die Beklagte die außerordentliche Änderungskündigung aus.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Kündigung nicht vor Rechtskraft der zustimmungsersetzenden Entscheidung hätte erklärt werden dürfen. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass eine offensichtlich aussichtslose Rechtsbeschwerde nicht abgewartet werden müsse.
Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger muss zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Die Änderungskündigung ist unwirksam, da die Beklagte sie vor Rechtskraft der Zustimmungsersetzung ausgesprochen hat.
Eine außerordentliche (Änderungs-)Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied setzt gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG voraus, dass der Betriebsrat der Kündigung gem. § 103 BetrVG zugestimmt hat oder die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass der Beschluss über die Zustimmungsersetzung rechtskräftig bzw. unanfechtbar sein muss. Eine vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung ist unheilbar nichtig.
Formelle Rechtskraft tritt in den Fällen, in denen – wie hier – die Rechtsbeschwerde gegen den die Zustimmung ersetzenden Beschluss des LAG nicht zugelassen worden ist, erst mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Zwar konnten Arbeitgeber nach früherer Rechtsprechung auch schon vor Eintritt der Rechtskraft kündigen, wenn die Rechtsbeschwerde offensichtlich unstatthaft oder unzulässig war. Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf die alte Rechtslage. Seit dem 1.1.2005 kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr nur auf Divergenz, sondern auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden. Damit ist grds. eine sichere Prognose, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre, grds. nicht mehr möglich.
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