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LAG Düsseldorf 17.2.2010, 12 Sa 1311/07

 

Umsetzung des EuGH-Urteils zu Kündigungsfristen: Arbeitgebern ist regelmäßig kein Vertrauensschutz zu gewähren

Das Urteil des EuGH vom 19.1.2010 (Rs. C-555/07 – Kücükdeveci) hat zur Folge, dass auf nach dem 2.12.2006 ausgesprochene Kündigungen auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen sind. Arbeitgebern ist insoweit nur ausnahmsweise Vertrauensschutz zu gewähren, wenn die Verlängerung der Kündigungsfrist für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder über einen vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu entscheiden ist.

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+++ Der Sachverhalt:
Die Klägerin (Frau Kücükdeveci) war seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Nach zehn Jahren kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin u.a. die zu kurze Kündigungsfrist. Für deren Berechnung seien entgegen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Daher sei das Arbeitsverhältnis allenfalls mit einer Frist von vier Monaten kündbar gewesen.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage durch Teilurteil ab, soweit sie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet war. Hinsichtlich der Kündigungsfrist setzt es das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und welche Folgen sich aus einer etwaigen Unvereinbarkeit ergeben. Der EuGH beurteilte die Vorschrift mit Urteil vom 19.1.2010 (Rs. C-555/07) als gemeinschaftsrechtswidrig.

Daraufhin legten die Parteien den Rechtsstreit vergleichsweise bei und beantragten eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO. Das LAG erlegte die Kosten zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auf.

+++ Die Gründe:
Die Klägerin hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einen Großteil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie mit ihrer Kündigungsschutzklage unterlegen ist. Da sie allerdings in Bezug auf die Kündigungsfrist obsiegt hätte, waren 1/3 der Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.1.2010 (Rs. C-555/07) ist § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Kündigungen, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 am 2.12.2006 erfolgt sind, nicht mehr anzuwenden. Damit sind auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Für die Verlängerung der Kündigungsfrist kommt es folglich gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.

Für den Streitfall ergibt sich hieraus, dass der Beklagte wegen der zehnjährigen Beschäftigungsdauer der Klägerin eine Kündigungsfrist von vier Monaten einzuhalten hat. Ihm ist auch kein Vertrauensschutz zu gewähren. Der EuGH hat zur Frage des Vertrauensschutzes nicht explizit Stellung genommen. Daher ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Vertrauen der Arbeitgeber in die Anwendbarkeit der gesetzlichen Altersschwelle und dem Recht der benachteiligten Arbeitnehmer auf diskriminierungsfreie Gleichbehandlung.

Da die Gerichte gehalten sind, den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zur vollen Geltung zu bringen, und aufgrund zahlreicher kritischer Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum sowie dem EuGH-Urteil vom 22.11.2005 (Rs. C-144/04 – Mangold) mit der künftigen Unanwendbarkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zu rechnen war, ist Vertrauensschutz nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Im Einzelnen gilt:

Die Gewährung von Vertrauensschutz scheidet aus, wenn zwischen den Beteiligten ein noch offener Streit über die Kündigung schwebt und die "rückwirkende" Verlängerung der Kündigungsfrist keine unzumutbare Härte für den Arbeitgeber bedeuten oder dessen Existenz gefährden würde.

• Die Gewährung von Vertrauensschutz kommt in Betracht, wenn das Gericht über einen Sachverhalt entscheiden soll, der, weil die Kündigung mit zu kurzer Frist hingenommen wurde, vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 19.1.2010 bereits abgeschlossen war. Der zivilrechtliche Schutz kann hier über die Generalklausel des § 242 BGB und das Institut der "Verwirkung" gegeben werden.

+++ Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des LAG Düsseldorf veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Auf den Webseiten des EuGH finden Sie die Urteile vom

19.1.2010 (Rs. C-555/07)
• und 22.11.2005 (Rs. C-144/04).

+++ Eine weitere Entscheidung zum Thema aus unserem Archiv:

Auch vor dem 25. Lebensjahr liegende Beschäftigungszeiten müssen bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden (EuGH vom 19.1.2010)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.03.2010 11:50
Quelle: LAG Düsseldorf online

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