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ELENA-Verfahren nach dem BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Aus?

Das Urteil des BVerfG vom 2.3.2010 (Az.: 1 BvR 256/08 u.a.) zur Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung in ihrer aktuellen Ausgestaltung stellt nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) auch die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) in Frage. Das BVerfG habe den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Danach komme eine umfangreiche Datenspeicherung "auf Vorrat" nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht, so der DStV.

Anlassbezogene Datenübermittlung gefordert
Die regelmäßige Übermittlung von Entgeltdaten der Arbeitnehmer an eine zentrale Datenstelle stellt nach Auffassung des DStV eine unverhältnismäßige Vorratsdatenspeicherung dar. Die Datenspeicherung diene nicht dem Schutz eines überragend wichtigen Rechtsguts, sondern lediglich dem Bürokratieabbau. Außerdem sei die Erforderlichkeit der Maßnahme zweifelhaft, da es an der behaupteten Erleichterung für Unternehmer fehle. Der DStV plädiert dafür, die regelmäßigen Meldungen durch eine anlassbezogene elektronische Übermittlung der Daten zu ersetzen.

Kritik von vielen Seiten
Schon vor dem Urteil des BVerfG hatte sich z.B. Baden-Württembergs Justizminister Goll für eine "Entschärfung" des ELENA-Verfahrens ausgesprochen. Auch er kritisierte die Unverhältnismäßigkeit der Speicherung der Daten von über 30 Millionen Arbeitnehmern auf Vorrat. Aufwand und hiermit verbundene Gefahren stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen des Verfahrens, kritisierte er. Es spreche nichts dagegen, die Arbeitgeber die erforderlich Daten im Einzelfall direkt an die jeweils zuständige Behörde weiterleiten zu lassen.

Auch die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hatte schon vor dem Urteil des BVerfG eine Aussetzung von ELENA und eine strikte Begrenzung der Datenübermittlung gefordert (BT-Drs. 17/658). Der Bundestag hat am 4.3.2010 über den entsprechenden Antrag verhandelt und die Sache in den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie verwiesen.

Datenschützer und Gewerkschaften kritisieren, dass ursprünglich auch Daten über die Teilnahme an Streiks gesammelt werden sollten und weiterhin die Angabe von Daten über die Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen und Abmahnungen vorgesehen ist.

Start mit Pannen
Erste Nachbesserungen beim ELENA-Verfahrens kündigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach massiver Kritik von Datenschützern schon wenige Tage nach Einführung des Verfahrens am 1.1.2010 an. Streikzeiten müssen danach nicht mehr gemeldet werden. Daneben soll der ELENA-Beirat, dem auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Arbeitnehmervertreter angehören, zeitnah alle zu erhebenden Daten auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen. Arbeitnehmervertreter sollen zudem ein im SGB IV verbrieftes Anhörungsrecht erhalten, wenn über den Inhalt der zu erhebenden Daten entschieden wird.

Der Hintergrund:
Das zum 1.1.2010 gestartete Elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA) soll ab 2012 die Ausstellung von Papierbescheinigungen durch die Arbeitgeber überflüssig machen. Das gilt zunächst nur für fünf Bescheinigungen, die für die Beantragung von drei Sozialleistungen (Elterngeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld I) erforderlich sind. Diese machen allerdings 80 Prozent aller Bescheinigungen aus. Das Verfahren sieht vor, dass Arbeitgeber bestimmte Entgeltdaten ihrer Arbeitnehmer an eine zentrale Datenstelle bei der Rentenversicherung übermitteln.

Eine weitere Nachricht zum Thema:

Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß (BVerfG vom 2.3.2009)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.03.2010 14:15
Quelle: DStV PM vom 3.3.2010 u.a.

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