Arbeitslosengeld II: Bundestag beschließt Erhöhung des Freibetrags für die Altersvorsorge
Der Bundestag hat am 5.3.2010 im Rahmen des Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme höhere Freigrenzen bei der Anrechnung privat angesparter Altersvorsorgebeträge auf das Arbeitslosengeld II beschlossen. Danach soll das Schonvermögen von bisher 250 € auf 750 € pro Lebensjahr verdreifacht werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Es soll Mitte April 2010 in Kraft treten.
Erspartes muss unwiderruflich der Altersvorsorge dienen
Von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ist allerdings nur solches Vermögen ausgenommen, dass unwiderruflich der Altersvorsorge dient und auch nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht widerrufen werden kann. Das Geld muss so angelegt sein, dass das Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist.
Ein Beispiel:
Ein 50-jähriger Bezieher von Arbeitslosengeld II, der bislang 12.500 € anrechnungsfrei für seine Altersvorsorge zurücklegen konnte, könnte nach der Neuregelung bis zu 37.500 € anrechnungsfrei in seine Altersvorsorge investieren. Bei einem 60-Jährigen würde sich der Freibetrag von bislang 15.000 € auf 45.000 € erhöhen.
Der Hintergrund:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt allgemein voraus, dass jemand als bedürftig gilt und seine finanziellen Rücklagen bis auf ein bestimmtes Schonvermögen aufgebraucht hat. Folgendes Vermögen bleibt derzeit anrechnungsfrei:
• mittels Riester-Vertrag angespartes Vermögen (bleibt neben dem Freibetrag von 250 €/Lebensjahr unangetastet),
• allgemeiner Grundfreibetrag von 150 €/Lebensjahr (mind. 3.100 €, max. z.B. für einen 60-Jährigen 9.000 €),
• 750 €/Person für notwendige Anschaffungen,
• angemessener Hausrat,
• angemessenes Auto, das weniger als 7.500 € wert sein muss,
• und die selbst bewohnte Immobilie bis zu einer bestimmten Größe.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.03.2010 10:53
Quelle: Bundesregierung PM vom 5.3.2010