Betriebsratswahl: Wahlvorstand muss sich vor Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen mit dem Arbeitgeber abstimmen
Möchte der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen, so bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, so muss der Arbeitgeber nicht die durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts entstehenden Kosten tragen.
Der Sachverhalt:
Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl 2006 gebildete Wahlvorstand hatte den Rechtsanwalt R mit seiner Beratung beauftragt und den Erstattungsanspruch an ihn abgetreten. R informierte die Arbeitgeberin über die Mandatierung und bot ihr alternativ ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar an. Die Arbeitgeberin reagierte hierauf nicht. Nach Durchführung der Wahl nahm R die Arbeitgeberin gerichtlich auf Zahlung des für die außergerichtliche Beratung des Wahlvorstands angefallenen Honorars in Anspruch. Der Antrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Die Gründe:
R kann von der Arbeitgeberin keine Rechtsanwaltsvergütung für die Beratung des Wahlvorstands verlangen. Zwar muss der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Betriebsratswahl tragen, wozu grundsätzlich auch die Aufwendungen des Wahlvorstands für die Hinzuziehung eines Sachverständigen gehören können. Voraussetzung hierfür ist aber gem. § 80 Abs. 3 BetrVG analog, dass Wahlvorstand und Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung über die Hinzuziehung einer sachkundigen Person getroffen haben.
§ 80 Abs. 3 BetrVG regelt unmittelbar nur die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat, der die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers ggf. gerichtlich ersetzen lassen kann. Die Vorschrift ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck auf den Wahlvorstand entsprechend anzuwenden, da es auch in diesem Fall interessengerecht ist, den Gegenstand der Beauftragung und den Kostenrahmen durch eine entsprechende Vereinbarung zuverlässig festzulegen und dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu eröffnen, Einwendungen vorzubringen oder dem Wahlvorstand das Angebot zu unterbreiten, eigenen Sachverstand in Rechtsfragen zur Verfügung zu stellen.
Da es im Streitfall an der erforderlichen vorherigen Vereinbarung mit der Arbeitgeberin fehlt, ist ein Anspruch des Wahlvorstands gegen die Arbeitgeberin auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht entstanden. Die diesbezügliche Abtretung geht daher ins Leere.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.03.2010 12:14
Quelle: BAG online