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LAG Köln 18.1.2010, 5 SaGa 23/09

 

Streit um Höhe des Arbeitslohns: Arbeitnehmern kommen bei Verstoß gegen NachwG Beweiserleichterungen zugute

Hat ein Arbeitgeber entgegen § 2 NachwG keinen schriftlichen Arbeitsnachweis mit der Angabe des vereinbarten Entgelts erteilt, kann dies beim Streit um die zutreffende Entgelthöhe zu Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen. In der Konsequenz kann im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Richtigkeit des Arbeitnehmervortrags hinsichtlich der Entgelthöhe auszugehen sein.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 14.7.2009 für die Beklagte als LKW-Fahrer und Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau tätig. Er arbeitete zumindest bis zum 13.8.2009 für die Beklagte und erhielt an Vorschüssen insgesamt 1.400 € netto. Für die zweite Augusthälfte war der Kläger krankgeschrieben, wobei streitig ist, wann er die Beklagte über seine Arbeitsunfähigkeit informiert und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 24.8.2009 fristlos.

Der Kläger verlangte von der Beklagten restliche Vergütung für Juli 2009 sowie den Lohn für August 2009 unter Bezugnahme auf die bis dato geleisteten Arbeitsstunden. Der restliche Lohn sei auf der Grundlage eines Stundenlohns i.H.v. 10,- € netto zu berechnen. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass lediglich ein Stundenlohn i.H.v. 10,- € brutto vereinbart gewesen sei. Im Übrigen sei der Kläger ab dem 14.8.2009 nicht mehr zur Arbeit erschienen, ohne auf seine Erkrankung hinzuweisen. Am 16.8.2009 habe der Kläger erklärt, dass er nicht mehr für die Beklagte arbeiten werde.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Notbedarfs i.H.v. 872,75 €. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Betrags. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien einen Stundenlohn i.H. v. 10,- € netto vereinbart haben, woraus sich ein pfändungsfreier, dem Kläger noch zustehender Betrag i.H.v. 872,75 € ergibt.

Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Stundenlohn i.H.v. 10,- € netto oder brutto vereinbart worden ist. Insoweit steht Aussage gegen Aussage. Dem Kläger kommen aber Beweiserleichterungen zugute. Denn zu dem Streit über die Lohnhöhe ist es nur gekommen, weil die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 2 NachwG verstoßen hat, dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsnachweis mit der Angabe des vereinbarten Entgelts zu erteilen. Die mit dem Verstoß gegen § 2 NachwG verbundenen Nachteile hat die Beklagte zu tragen.

Die Beweiserleichterung kann im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Folge haben, dass von der Richtigkeit des Arbeitnehmervortrags hinsichtlich der Entgelthöhe auszugehen ist. So liegt der Fall auch hier. Zugunsten des Klägers ist daher von einer Nettovergütung i.H.v. 10,- € auszugehen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.05.2010 11:12
Quelle: www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank NRW

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