Rentenkürzungen für ehemalige DDR-Minister sind verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber hat die Entgeltkürzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG auf eine Personengruppe beschränkt, der unzweifelhaft Entgelte gezahlt wurden, die teilweise nicht leistungsbezogen waren, sondern Prämien für Systemtreue in der DDR darstellten, und die damit von ungerechtfertigten Vorteilen profitierte. Diese vom Gesetzgeber gewählte eng begrenzte Typisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Sachverhalt:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse betrafen die gesetzliche Begrenzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelts solcher Personen, die in der DDR eine Funktion als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter innehatten. So waren die Kläger der beiden Ausgangsverfahren zeitweilig als Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft bzw. als stellvertretender Minister für Leichtindustrie in der DDR tätig.
Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für verschiedene Personengruppen, darunter dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Im Einigungsvertrag war 1990 zwar festgelegt worden, dass auch letztere in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Allerdings sollten ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden. In dem wiedervereinigten Deutschland wurden diese Vorgaben dann durch das AAÜG umgesetzt.
Das BVerfG erklärte am 28.4.1999 und am 23.6.2004 die bisherigen Regelungen des Gesetzgebers zur Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts bei Angehörigen "staats- oder systemnaher" Versorgungssysteme bzw. Personen in "staats- oder systemnahen" Funktionen mit einkommensmäßig privilegierter Stellung für verfassungswidrig. In dem daraufhin neu gefassten § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG wurde deshalb die Beschäftigung als "Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter" erfasst.
Die SG gaben den hiergegen gerichteten Klagen statt. Sie waren der Auffassung, auch die neue Begrenzungsregelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verfassungswidrig. Das BVerfG entschied, dass der zur Prüfung gestellte § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsgemäß ist.
Die Gründe:
Die Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG sind mit dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vereinbar.
Im Rahmen seines Ausgestaltungsauftrags bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung stand dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu, der durch die Neuregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nicht überschritten wurde. Die dadurch bewirkte Rentenkürzung rechtfertigte sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken eines Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diese kleine Gruppe von Personen, die an wichtigen Schaltstellen des Partei- und Staatsapparates der DDR tätig waren, ihre Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangten und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte.
Der Einwand, bei dieser Rentenkürzung handele es sich um ein "Rentenstrafrecht" des bundesdeutschen Gesetzgebers, traf nicht zu. § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik.
Es lag auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Benachteiligung der einschlägigen Personengruppe gegenüber den allgemein rentenberechtigten ehemaligen Bürgern der DDR und insbesondere gegenüber sonstigen Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nicht dem Kürzungsmechanismus unterworfen werden, war aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die Entgeltkürzung auf eine Personengruppe beschränkt, der Entgelte gezahlt wurden, die teilweise nicht leistungsbezogen waren, sondern Prämien für Systemtreue darstellten, und die damit von ungerechtfertigten Vorteilen profitierte. Diese eng begrenzte Typisierung war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.