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LSG NRW 26.7.2010, L 20 AY 13/09

 

Vorlage an das BVerfG: LSG NRW hält Leistungen für Asylbewerber für verfassungswidrig

Das LSG NRW hat dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem GG vereinbar sind. Das LSG hält die Leistungen, die seit Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 nicht angehoben worden sind, für verfassungswidrig, das sie im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") offensichtlich nicht ausreichten, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten.

Der Sachverhalt:
Kläger ist ein alleinstehender Mann aus dem Irak, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist. Für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat erhält er einen Betrag von mtl. 225 €. Im gleichen Zeitraum betrugen das Arbeitlosengeld II ("Hartz IV") oder Sozialhilfe für Alleinstehende monatlich 351 € zzgl. Unterkunft und Heizung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das LSG NRW setzte nun das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit dem GG vereinbar sind. Das LSG NRW hält die Leistungen, die seit Schaffung des AsylbLG im Jahr 1993 nicht angehoben worden sind, für verfassungswidrig. Im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten.

Die Gründe:
Das LSG NRW hält die dem Kläger zustehenden Leistungen von mtl. 225 € für verfassungswidrig. Zur Begründung berief sich das Gericht auf das Urteil des BVerfG zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09). Das BVerfG hatte darin ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert.

Der Gesetzgeber hat den Leistungsbedarf nicht in einem Verfahren bemessen, welches den Anforderungen, die das BVerfG an eine solche Bemessung stellt, entspricht. Er wurde vielmehr "ins Blaue hinein" geschätzt. Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz-IV-Leistungen kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.

Nach alldem war das Klageverfahren auszusetzen und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem AsylbLG dem BVerfG vorzulegen. Sollte sich das BVerfG der Ansicht des LSG NRW anschließen, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.08.2010 13:34
Quelle: LSG NRW PM vom 28.7.2010

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