Neue EU-Rechtsvorschrift über Mutterschutz und Rentenleistungen für selbstständig Erwerbstätige
Mit der neuen EU-Richtlinie, die am 4.8.2010 in Kraft getreten ist, werden selbstständig Erwerbstätige und deren Partner sozial besser abgesichert, z.B. wird erstmals ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub festgeschrieben. Durch die Richtlinie über selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner (Richtlinie 2010/41/EU) wird die bisherige Regelung (Richtlinie 86/613/EWG) aufgehoben und ersetzt, der soziale Schutz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessert und die Position von Frauen als Unternehmerinnen gestärkt. Derzeit ist nur jeder dritte Unternehmer eine Frau.
Die Richtlinie wurde im Mai vom EU-Parlament gebilligt und hat im Juni die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten erhalten. Sie verbessert den Schutz selbstständig erwerbstätiger Frauen und mitarbeitender Ehe- oder Lebenspartner selbstständig Erwerbstätiger, insbes. bei Mutterschaft. So können sie Mutterschaftsleistungen erhalten, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während mindestens 14 Wochen ermöglichen. Dies ist das erste Mal, dass selbstständig Erwerbstätigen auf EU-Ebene Mutterschaftsansprüche zugestanden werden.
Außerdem sollen die neuen Vorschriften die unternehmerische Tätigkeit im Allgemeinen und von Frauen im Besonderen fördern. Derzeit besteht noch eine ausgeprägte Geschlechterkluft - nur 30 Prozent der Unternehmer in Europa sind Frauen. Desgleichen wird der soziale Schutz mitarbeitender Ehepartner und (nach innerstaatlichem Recht anerkannter) Lebenspartner im Vergleich zur Richtlinie von 1986 erheblich verbessert. Besteht in einem Mitgliedstaat ein System für den Schutz selbstständig Erwerbstätiger, sollen sie das gleiche Maß an Schutz (z. B. bei der Altersversorgung) erhalten. Dadurch wird die soziale Absicherung verbessert und verhindert, dass Frauen in Armut abgleiten.
Die EU-Mitgliedstaten müssen die Richtlinie nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Nur bei besonderen Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Vorschriften für mitarbeitende Ehepartner kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Hintergrund:
Mit einem Anteil von 16 Prozent ist die Selbstständigkeit eine wichtige Form der Erwerbstätigkeit in Europa. Rund 11 Prozent der Selbstständigen in Europa werden von ihren Ehe- oder Lebenspartnern unterstützt, die ohne Arbeitsvertrag in kleinen Familienunternehmen, z.B. landwirtschaftlichen Betrieben oder Arztpraxen, mitarbeiten. In der Regel sind mitarbeitende Partner völlig von dem selbstständig erwerbstätigen Partner abhängig. Daher ist die Gefahr der Verarmung im Falle einer Scheidung, bei Tod oder Zahlungsunfähigkeit des Partners besonders groß. Für abhängig Beschäftigte hat die EU vor Kurzem eine neue Richtlinie zum Recht auf Elternurlaub erlassen; ein Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie zum Mutterschaftsurlaub wird vom EU-Parlament zurzeit in erster Lesung behandelt.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.08.2010 17:06
Quelle: EU-Kommission PM vom 4.8.2010