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LSG Niedersachsen 17.6.2010, L 15 AS 96/10

 

Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Wird ein "Hartz IV"-Empfänger zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) aufgenommen, so steht ihm für die Zeit seiner Haft kein Arbeitslosengeld II zu. Mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen wird zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt; an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 StGB).

Der Sachverhalt:
Der Kläger, der seit Oktober 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV") bezog, war Ende September 2009 zur Vollstreckung einer ca. fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine JVA aufgenommen worden. Nach Verbüßung seiner Strafe im geschlossenen Vollzug wurde er Anfang November 2009 entlassen. Die beklagte bremische Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die JVA informiert worden war, erließ daraufhin einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und forderte das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II greife in seinem Fall nicht ein. Es fehle an einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei.

Das SG hob die die angefochtenen Bescheide der Beklagten per Gerichtsbescheid auf. Auf die Auf die Berufung der Beklagten hob das LSG den Gerichtsbescheid auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BSG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte war berechtigt, ihren Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 27.9.2009 wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufzuheben.

Mit der Aufnahme des Klägers in die JVA am 27.9.2009 war eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten, da sein Leistungsanspruch nach dem SGB II von diesem Zeitpunkt an entfallen war. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II erhält Leistungen nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung steht nach S. 2 der Vorschrift der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich.

Mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen wird zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 StGB). Maßgeblich für den gesetzlichen Leistungsausschluss ist, dass auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein "Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" erfolgt (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB II). Damit besteht vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.08.2010 15:36
Quelle: LSG Niedersachsen PM vom 5.8.2010

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