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ArbG Freiburg 7.7.2010, 12 Ca 188/10

 

Für Klagen von Leiharbeitern gegen Entleiher auf Schadensersatz ist der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte eröffnet

Die arbeitsrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher liegt in der Natur der Arbeitnehmerüberlassung begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist jedenfalls für Streitigkeiten eröffnet, die arbeitsrechtlich geprägt sind und in denen Leiharbeitnehmer und Entleiher aufgrund der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion wie Arbeitsvertragsparteien betroffen sind.

Der Sachverhalt:
Der 47-jährige Kläger war von August bis November 2009 bei einer Personaldienstleistungs-GmbH als Maler/Lackierer beschäftigt. Von Ende August 2009 an war er im Betrieb des Beklagten zu Vornahme von Maler-/Lackierarbeiten an einem Gebäude eingesetzt. Bei diesem Arbeitseinsatz kam es zu einem Arbeitsunfall, bei dem der Kläger erhebliche Verletzungen erlitt. Der Unfall wurde ordnungsgemäß der zuständigen Unfallversicherung gemeldet. Der Kläger war der Ansicht, der Unfall sei durch eine unzulängliche Befestigung des Gerüstes verursacht worden. Infolgedessen machte er gegen den Beklagten Schmerzensgeldansprüche geltend.

Die Parteien stritten vorab über die Rechtswegzuständigkeit. Der Kläger war der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, da die Beklagte durch Einräumung des Weisungsrechts eine Arbeitgeberfunktion inne gehabt habe. Die Beklagte rügte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Ihrer Ansicht nach seien die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die Rüge der Beklagten blieb vor dem ArbG erfolglos.

Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten war gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet.

Die Rechtswegzuständigkeit für Klagen von Leiharbeitnehmern gegen den Entleiher ist in Schrifttum und Rechtsprechung zwar umstritten. Soweit ersichtlich hat das BAG hierzu noch nicht Stellung genommen. Die dogmatische Verortung des Rechtsverhältnisses konnte zur Beantwortung der Frage der Rechtswegzuständigkeit allerdings offen bleiben. Denn alle Ansichten gehen von einem rechtlichen Band zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer aus, das von arbeitsrechtlichen Grundsätzen beherrscht und geprägt wird.

Mit der Überlassung übernimmt der Entleiher der Arbeitgeberfunktionen ohne selbst Arbeitgeber zu werden. Die arbeitsrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher liegt daher in der Natur der Arbeitnehmerüberlassung begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist jedenfalls für Streitigkeiten eröffnet, die arbeitsrechtlich geprägt sind und in denen Leiharbeitnehmer und Entleiher aufgrund der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion wie Arbeitsvertragsparteien betroffen sind.

Die Leiharbeit ist zudem integraler Bestandteil des Arbeitsmarktes geworden. Die Sachnähe der Arbeitsgerichte gebietet ebenfalls die Rechtswegeröffnung. Zwar können auch die ordentlichen Gerichte materielles Arbeitsrecht anwenden, so dass die Leiharbeitnehmer nicht schlechter gestellt würden. Die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erforderliche Sachnähe des Spruchkörpers spiegelt sich aber nicht nur im materiellen Recht, sondern insbesondere im Verfahrensrecht wieder.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des Landesrecht Baden-Württemberg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.08.2010 10:28
Quelle: Landesrecht BW online

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