Transsexualität ist keine Behinderung
Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, die aufgrund falscher Geschlechtsidentität nach der medizinisch gebotenen Therapiemaßnahme erfolgreich erreichte körperliche Verfassung rechtlich wie den körperlichen Behinderungszustand zu behandeln, der bei normalbedingter Geschlechtsentwicklung eine GdB-Einstufung erlaubt.
Der Sachverhalt:
Die 1974 geborene Klägerin ist Transsexuelle. Im Jahr 2002 hatte sie in einer Klinik eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau vornehmen lassen. Im August 2007 beantragte sie beim Amt für Versorgung und Rehabilitation die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX. Infolge eines Gutachtens stellte das Amt bei der Klägerin den GdB mit 30 seit August 2007 fest. Nach Widerspruch der Klägerin erhöhte es den GdB auf 40.
Die Klägerin machte geltend, die Transsexualität werde wegen der Andersartigkeit vom sozialen Umfeld nur eingeschränkt akzeptiert, was bei ihr zu erheblichen psychischen Belastungen und Migräne geführt hätte. Sie war der Ansicht, für die Transsexualität und ihre Migräne seien jeweils Teil-GdB von 30 sowie für die psychischen Behinderungen ein Teil-GdB von 40 und somit ein Gesamt-GdB von 60 angemessen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe eine Teilerwerbsminderung festgestellt.
Das SG hatte in seiner Entscheidung zwar einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem LSG erfolglos. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach zehner Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gem. § 69 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - war die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, hat die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen war.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, die aufgrund falscher Geschlechtsidentität nach der medizinisch gebotenen Therapiemaßnahme erfolgreich erreichte körperliche Verfassung rechtlich wie den körperlichen Behinderungszustand zu behandeln, der bei normalbedingter Geschlechtsentwicklung eine GdB-Einstufung erlaubt. Bei der Klägerin bestehen daher natürliche anatomische Unterschiede zu einer Frau, die es im Schwerbehindertenrecht rechtfertigen, zu differenzieren.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Landesrecht Baden-Württemberg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.