Seit dem 1.8.2010 gilt der gesetzliche Pflege-Mindestlohn
Seit dem 1.8.2010 gilt für die Pflegebranche ein gesetzlicher Mindestlohn. Vorgeschrieben ist ein Stundenlohn von 8,50 € in den alten Bundesländern bzw. 7,50 € in den neuen Bundesländern. Zum 1.1.2012 und 1.7.2013 erfolgen Erhöhungen um jeweils 0,25 €. Der Mindestlohn ist für alle in Deutschland in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer einzuhalten und gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Pflegeunternehmen.
Anwendungsbereich der Mindestlohn-Regelung
Der Mindestlohn gilt für
- Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend (d.h. zu mehr als 50 % der Arbeitszeit) ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen
- und für Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen.
Der Mindestlohn gilt nicht für
- Auszubildende und Praktikanten,
- Hauswirtschaftskräfte
- und Demenzbetreuer.
Zu den Grundpflegeleistungen nach dem SGB XI gehören:
- im Bereich der Körperpflege: das Waschen, das Duschen, das Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung: das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und die Aufnahme der Nahrung,
- und im Bereich der Mobilität: das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.08.2010 15:55
Quelle: Bundesregierung online