Fristlose Kündigung wegen unzureichender Hilfeleistung kann unwirksam sein
Leistet ein Internatsbetreuer einer Internatsschülerin in einem Notfall keine hinreichende Hilfe, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Diese ist etwa ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Betreuer um einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer handelt, bei dem es bislang zu keinen Beanstandungen gekommen ist und der den Sachverhalt unterschätzt und deshalb nichts bzw. zu wenig unternommen hat.
Der Sachverhalt:
Der nicht pädagogisch ausgebildete 55 Jahre alte Kläger war seit 1981 in dem von der Beklagten betriebenen Bildungszentrum mit angeschlossenem Internat beschäftigt. Ihm oblag die Beaufsichtigung und Betreuung der Internatsgäste. Wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit war er ordentlich unkündbar. Bis zu dem zur Kündigung führenden Vorfall hatte er stets beanstandungsfrei gearbeitet.
Im Oktober 2009 hatte er zusammen mit einer weiblichen Kollegin Nachtdienst. In dieser Nacht kam es zu einem sexuellen Übergriff auf eine damals knapp 17jährige Internatsbewohnerin durch einen betrunkenen Schüler einer benachbarten Schule. Der Schülerin gelang es, in ihr Zimmer zu flüchten und den sie verfolgenden Täter mit Hilfe zweier Mitbewohnerinnen auszusperren. Der Kläger erschien erst auf den zweiten Notruf der Betroffenen und empfahl lediglich, sich schlafen zu legen, das Zimmer von innen zu verriegeln und am nächsten Morgen alles Weitere zu klären.
Für sich klärte der Kläger noch die Identität des Schülers. Weiteres veranlasste er in dieser Nacht nicht. Wie weit der sexuelle Übergriff gegangen war, war nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Die Beklagte kündigte dem Kläger wegen der unzureichenden Hilfestellungen fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam fristlos gekündigt. Der Kläger hat zwar durch sein zögerliches Handeln verschiedene Vertragspflichten verletzt. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt aber keine angemessene Reaktion auf diese Pflichtverletzungen dar.
Die im Rahmen einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB durchzuführende Interessenabwägung spricht gegen eine Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung des Klägers. Zu seinen Gunsten waren sein Lebensalter und die lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit und das hierdurch erworbene hohe Maß an Vertrauen zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Kläger die Schwere des Vorfalls nicht richtig erkannt und den Sachverhalt unterschätzt. Die Kette der Pflichtverletzungen ist als einheitliches Geschehen auch einheitlich zu gewichten. Alles in allem wäre hier eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.08.2010 15:46
Quelle: LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 10 vom 19.7.2010