Konkurrentenklage: Verfahrensmängel können Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigen
Kommt es bei der Besetzung eines öffentlichen Amtes zu einer Konkurrentenklage, in deren Verlauf seitens des Gerichts Verfahrensmängel beanstandet werden, so kann die Behörde zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigt sein. Mit einem berechtigten Abbruch wird der etwaige Besetzungsanspruch des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Ihm bleibt daher nur die Möglichkeit, sich bei einer erneuten Stellenausschreibung wieder zu bewerben.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich Anfang 2006 beim beklagten Land Sachsen-Anhalt auf die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beworben. Nach einem Auswahlverfahren teilte ihm das Land mit, dass die Stelle einem Konkurrenten übertragen werden solle.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Stelle ihm als den am besten geeigneten Bewerber zu übertragen sei, und erhob daher Konkurrentenklage. Auf seinen Antrag untersagte das LAG dem beklagten Land im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu besetzen. Dies begründete das LAG insbesondere damit, dass das Land seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert habe. Daraufhin brach das Land das Stellenbesetzungsverfahren Anfang 2008 ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, ihm die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr im Wesentlichen statt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann weder eine Übertragung der Stelle noch eine Neubescheidung verlangen.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat zwar jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG sind jedoch mit dem berechtigten Abbruch des Bewerbungsverfahrens beseitigt worden. Der Abbruch des Verfahrens ist zulässig, wenn er – wie hier – aus sachlichen Gründen erfolgt. Diese ergeben sich im Streitfall daraus, dass das LAG Verfahrensmängel beanstandet hat.
Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger lediglich die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.08.2010 15:53
Quelle: BAG PM Nr. 59 vom 17.8.2010