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LAG Niedersachsen 31.5.2010, 12 Sa 875/09

 

Exzessiver privater E-Mail-Verkehr: Arbeitgeber dürfen im Einzelfall auf Daten zugreifen und fristlos kündigen

Verbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren (hier: sieben) Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben privater E-Mails, so kann dies auch bei langjähriger Beschäftigung ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber, die die Nutzung des dienstlichen PC zu privaten Zwecken gestattet oder geduldet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den privaten E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers zu Beweiszwecken auszuwerten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Gemeinde beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Amtsleiter mit einem monatlichen Gehalt von 4.800 € brutto. Bei der Beklagten existiert keine ausdrückliche schriftliche Regelung zur dienstlichen und privaten Nutzung der E-Mail-Funktion des Dienstrechners.

Im August 2008 kündigte die Beklagte dem Kläger u.a. wegen der exzessiven Nutzung seines dienstlichen E-Mail-Anschlusses zu privaten Zwecken fristlos. Der Kläger hatte während der Arbeitszeit über eine Online-Partnersuche gechattet. Seine eigenen E-Mails hatte er gelöscht. Die von ihm empfangenen Antwort-E-Mails, die auf einen fortlaufenden Dialog schließen lassen, hatten in den ausgewerteten sieben Wochen ausgedruckt einen Gesamtumfang von 774 Din-A4-Seiten. So waren dem Kläger an einzelnen Tagen zwischen 139 und 183 solcher E-Mails zugegangen.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gekündigt. Wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitverhältnisses war die exzessive private Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit über einen Zeitraum von sieben Wochen.

Arbeitnehmer verletzen bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ihre (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Deshalb muss es jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Es bedarf daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung.

Hier liegt ein Fall exzessiver Nutzung des Internets zu privaten Zwecken vor. Legt man für das Lesen und Beantworten der Mails, die der Kläger bekommen hat, jeweils drei Minuten zugrunde, so ist ein Arbeitstag des Klägers zeitlich bereits in vollem Umfang erfüllt, wenn er an einem Arbeitstag 156 private Mails "bearbeitet" hat. Hieraus folgt, dass der Kläger an einzelnen Tagen überhaupt keine Arbeitsleistungen und an vielen Tagen überwiegend keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Der Kläger konnte bei seiner gut dotierten Aufgabe nicht davon ausgehen, dass seine Arbeitgeberin ein solches Verhalten hinnehmen würde.

Die von der Beklagten in den Prozess eingeführten Auswertungen der an den Kläger gerichteten privaten E-Mails auf seinem dienstlichen Rechner unterliegen auch keinem "Verwendungs- und Verwertungsverbot". Gestattet ein Arbeitgeber – wie hier – seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und Mails, die nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

Ob der Arbeitgeber im Einzelfall auf die Daten zugreifen darf, ist anhand einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers zu entscheiden, die hier zugunsten der Beklagten ausgeht.

Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.08.2010 13:34
Quelle: LAG Niedersachsen online

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