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BAG 28.6.2007, 6 AZR 873/06

 

Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen gilt auch bei außerordentlichen Kündigungen innerhalb der Wartezeit

Gemäß § 13 Abs.1 S.2 KSchG müssen auch Arbeitnehmer, die sich gegen eine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzen wollen, die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 S.1 KSchG einhalten. Das gilt nach Maßgabe der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Neufassung des KSchG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die sechsmonatige Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG noch nicht erfüllt hat. Die hiervon abweichende frühere Rechtsprechung wird aufgegeben.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit November 2004 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt. Nach vier Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Dem war eine Abmahnung vorausgegangen, weil der Kläger sich geweigert hatte, an einem Sonntag eine Tour ins Ausland zu übernehmen.

Mit seiner vier Wochen nach Zugang der Kündigung beim ArbG eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Fahrt am Sonntag zu übernehmen, so dass die wegen seiner Weigerung ausgesprochene Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 S.1 KSchG habe er nicht einhalten müsse, weil diese nicht anwendbar sei, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG noch nicht erfüllt habe.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gilt gemäß den §§ 13 Abs.1 S.2, 7 KSchG als wirksam, weil der Kläger nicht die Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung gemäß § 4 S.1 KSchG eingehalten hat.

Die dreiwöchige Klagefrist ist nach § 13 Abs.1 S.2 KSchG auch dann zu beachten, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzen will. Das gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die sechsmonatige Wartfrist gemäß § 1 Abs.1 KSchG noch nicht erfüllt hat. Die hiervon abweichende frühere Rechtsprechung (BAG vom 17.8.1972 - 2 AZR 415/71) ist durch die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Änderung des KSchG überholt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Original-Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.07.2007 11:39
Quelle: BAG PM Nr.50 vom 28.6.2007

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