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BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07

 

Schriftformerfordernis: Kündigungen müssen mit vollem Namen unterschrieben sein

Kündigungen genügen nur dann dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, wenn sie mit dem vollen Namen des Kündigenden unterschrieben sind. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt daher nicht. Es ist allerdings auch nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Unterschrift als Namenszug erkennbar ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 20.02.2006 bei der Beklagten als Transportarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Nach Ablauf von vier Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit zum nächstmöglichen Termin“.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.08.2007 fortbestanden habe. Er war der Auffassung, dass die Unterzeichnung der Kündigung nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung erfülle. Außerdem sei die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten bei einfachen Tätigkeiten unzulässig.

ArbG und LAG gaben der Klage statt, weil die Beklagte die Kündigung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet habe. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis wirksam mit der gemäß § 622 Abs.3 BGB für die Probezeit geltenden Frist von zwei Wochen gekündigt.

Die Kündigung genügte insbesondere dem Schriftformerfordernis aus § 623 BGB. Hierfür reicht zwar eine bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Unterzeichner erkennbar seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist aber ein großzügiger Maßstab anzulegen. Zudem kommt es nicht auf die Lesbarkeit des Namenszugs an. Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben der Beklagten.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten bei einfachen Tätigkeiten unzulässig ist. Probezeit-Vereinbarungen in vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegen keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs.1 S.1 BGB. Denn Voraussetzung einer Angemessenheitskontrolle ist gemäß § 307 Abs.3 S.1 BGB, dass die streitige Vertragsklausel von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt. Hieran fehlt es bei der Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit, da die Parteien hiermit lediglich den ihnen in § 622 Abs.3 BGB zur Verfügung gestellten gesetzlichen Rahmen ausnutzen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.01.2008 10:48
Quelle: BAG PM Nr.8 vom 24.01.2008

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