Anwaltshaftung: Falsche vermögensrechtliche Beratung verursacht in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch
Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich aus dem für den Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen. Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
Der Sachverhalt:
Die fünfjährigen Zwillingssöhne der Klägerin hatten mit brennenden Wunderkerzen einen Brand verursacht, wodurch das angemietete Einfamilienhaus nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin lastete den Brand der Klägerin an und verlangte, die Miete weiterzuzahlen. Daraufhin nahm die Klägerin Kontakt mit dem beklagten Rechtsanwalt auf. Dieser vertrat die Klägerin in dem von der Vermieterin angestrengten Verfahren auf Mietzahlung.
Später kündigte die Klägerin das Mandat, weil der Beklagte sie grob fehlerhaft beraten habe. Er habe erklärt, die private Haftpflichtversicherung müsse für das Schadensereignis nicht einstehen, wenn sich erweise, dass die Eheleute oder deren Kindermädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Die Klägerin und ihr Mann hätten deshalb damit gerechnet, den Wiederaufbau des Hauses aus eigenen Mitteln i.H.v. 600.000 € übernehmen zu müssen. Sie hätten jede Nacht unter Schlaflosigkeit, dauernden Erschöpfungszuständen sowie Zuständen von Verzweiflung, Dauerpanik und seelischer Auflösung gelitten.
Wegen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen verlangte die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Für ihren Ehemann forderte sie mindestens 2.000 €. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtvermögensschaden wurde nicht vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung des Beklagten erfasst.
Zwar war die vom Beklagten erteilte Auskunft unrichtig, weil nach § 152 VVG a.F. - jetzt § 103 VVG - für die Haftpflichtversicherung der subjektive Risikoausschluss nur für vorsätzliches und widerrechtliches Handeln des Versicherungsnehmers gilt und § 61 VVG a.F. hierdurch eingeschränkt wird. Dementsprechend besteht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AHB ein Risikoausschluss nur für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Damit war der Beklagte grundsätzlich zum Ersatz des durch die unzutreffende Auskunft entstandenen Schadens verpflichtet.
Dem Anspruchsgegner darf allerdings nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Diese Wertung gilt auch im Vertragsrecht. Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich hierbei aus dem für den Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen. Im Rahmen der vertraglichen Anwaltshaftung kommt ein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn der Schutz der in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter des Mandanten in den Bereich der vom Anwalt übernommenen Pflichten fällt.
So kann etwa im Bereich der Strafverteidigung das in § 253 Abs. 2 BGB genannte Rechtsgut der Freiheit in den Schutzzweck der verletzten Pflicht fallen. Eine vertragliche Verpflichtung auf Ersatz des Nichtvermögensschadens kann sich schließlich bei Verletzung einer Nebenpflicht - etwa der Verkehrssicherungspflicht - ergeben. Das Mandat betraf allerdings ausschließlich die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin. Der Inhalt des Vertrages war auf die Erteilung ordnungsgemäßer Rechtsauskünfte im vermögensrechtlichen Bereich gerichtet. Der Schutz der Gesundheit der Mandanten gehörte hingegen nicht zu den von den Beklagten übernommenen Pflichten.
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