Einheitliche Steuerberaterverträge können auch bei dauerhaft festen Bezügen für Teilleistungen fristlos gekündigt werden
Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind. Schließlich ist es mit den wesentlichen Grundgedanken des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr zu vereinbaren, wenn die Umstände, die eine Beschränkung möglicherweise rechtfertigen könnten, lediglich Teilleistungen des einheitlichen Steuerberatervertrages betreffen und die anderen Teilleistungen erheblich sind.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Steuerberater. Er war seit 1980 als Berater der Beklagten, die eine Apotheke betreibt, tätig. Er hatte mit ihr vereinbart, dass sie für die Finanz- und Lohnbuchführung jährlich eine Pauschale von 30.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zahlt. Der Gesamtbetrag sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM fällig werden. Hinsichtlich der Geltungsdauer dieser Pauschalvereinbarung wurde in einer AGB pauschal vereinbart, dass sie sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.
Anfang Februar 2007 kündigte die Beklagte das Steuerberaterverhältnis fristlos. Der Kläger erbrachte keine Leistungen mehr. Die bis Januar 2007 erbrachten Leistungen auf Finanz- und Lohnbuchführung rechnete er mit 1.957 € ab. Da die Beklagte eine Vorschussleistung von 2.800 € erbracht hatte, ergab sich eine Gutschrift von 842 €. Für den Rest des Jahres 2007 ließ sich der Kläger fünf Prozent als ersparte Aufwendungen anrechnen und verlangt aus der pauschalierten Vergütungsabrede noch rund 17.071 €.
Das LG gab der Klage i.H.v. rund 16.229 € statt. Das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Steuerberaterhonorar für Lohn- und Finanzbuchführung für das Jahr 2007.
Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB, da der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Infolgedessen kann der ihnen erteilte Auftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden. Fraglich war im vorliegenden Fall allerdings, ob die Parteien mit der Pauschalvereinbarung ein Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet hatten, das neben dem steuerlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis bestand.
Allerdings hatte das Berufungsgericht bereits festgestellt, dass es sich bei der Pauschalvereinbarung nicht um einen selbständigen Geschäftsbesorgungsvertrag handelte, sondern die Finanz- und Lohnbuchführung Bestandteil eines umfassenden, seit 1980 bestehenden Mandats war. Diese tatrichterlichen Feststellungen waren insofern bindend. Ein umfassender Vertrag wird zudem nicht dadurch der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Bezüge bezahlt werden.
Jedenfalls konnte § 627 BGB nicht durch die hier vorliegenden AGB abbedungen werden. Die Bestimmung war nach dem gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB anwendbaren § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zwar hat der BGH bisher offen gelassen, ob und inwieweit Ausnahmen in Betracht kommen können. Allerdings erhielte durch die Beschränkung auf lediglich eine Kündigungsmöglichkeit im Jahr das Interesse des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten zu starkes Gewicht, so dass dieser unangemessen benachteiligt würde. Es ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr zu vereinbaren, wenn die Umstände, die eine Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB möglicherweise rechtfertigen könnten, lediglich Teilleistungen des einheitlichen Steuerberatervertrages betreffen und die anderen Teilleistungen erheblich sind.
Linkhinweise:
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