Anwaltliches Organisationsverschulden bei fehlender Kontrolle der Eingaben in einem EDV-gestützten Fristenkalender
Ein anwaltliches Organisationsverschulden (hier: verspätete Berufungsbegründung) liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls kontrolliert werden. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem fehlgeschlagenen Anlagegeschäft geltend. Das LG wies die Klage ab. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2.5.2008 zugestellt. Gegen die Entscheidung haben diese mit Schriftsatz vom 2.6.2008, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt.
Durch Schreiben vom 9.7.2008, zugestellt am 15.7.2008, hat das OLG die Klägervertreter auf das Fehlen einer Berufungsbegründung aufmerksam gemacht. Da der Hinweis zunächst ohne Antwort geblieben ist, hat es die Berufung durch Beschluss vom 29.7.2008 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4.8.2008 hat die die vorliegende Sache bearbeitende Rechtsanwältin die Berufung begründet und zugleich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Der Kläger hat u.a. vorgetragen: Seine Anwältin habe ihre persönliche Sekretärin per Diktat angewiesen, die nach dem Computerprogramm notwendige separate Eintragung der Frist für die Berufungsbegründung in den elektronischen Kalender vorzunehmen. Dabei sei das zunächst richtig eingetragene Zustellungsdatum des landgerichtlichen Urteils gelöscht und infolge eines Tippfehlers falsch (Monat "06" statt "05") neu eingegeben worden. Der Computer habe daher irrtümlich den 2.8. (Samstag) bzw. den 4.8.2008 (Montag) als Tag des Fristablaufs für die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift errechnet und gespeichert.
Das OLG wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) war nicht erforderlich. Es liegt kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes vor.
Das OLG hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem schuldhaften Fehlverhalten seiner Prozessbevollmächtigten beruht. Der Anwalt hat grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Die für die Berufungsbegründung zuständige Anwältin trifft insofern ein Verschulden, das der Kläger sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Ein anwaltliches Organisationsverschulden ist danach darin zu sehen, dass Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
Der Kläger hat eine derartige Kontrolle nicht dargetan (§ 236 Abs. 2 ZPO). Zwar ist gemäß dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass die von seinen Prozessbevollmächtigten mit der Fristenkontrolle betrauten Büroangestellten die in den Computer eingegebenen Fristen täglich ausdrucken und dem jeweiligen Sachbearbeiter vorlegen. Auf die allgemeine Organisation der Fristenkontrolle kommt es aber nicht entscheidend an, weil nach den eigenen Angaben des Klägers die mit seiner Sache befasste Anwältin ihre persönliche Sekretärin per Diktat angewiesen hat, die Eintragung der Frist für die Berufungsbegründung vorzunehmen. Dazu, dass die Sekretärin angewiesen war, die Eintragung anhand eines Kontrollausdrucks zu überprüfen, ist indes nichts vorgetragen.
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