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Erbrechtsreform ist seit 1.1.2010 in Kraft

Seit dem 1.1.2010 gilt in Deutschland ein neues Erbrecht. Die Neuregelung modernisiert vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe und reagiert damit auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen.

Die wichtigsten Punkte der Reform:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein Hauptaugenmerk der Reform liegt auf der Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, d.h. durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe finden von nun an für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.
  • Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen (z. B. Stief- und Pflegekinder). Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
  • Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" war zu unbestimmt und entfällt künftig. Stattdessen berechtigt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben hinsichtlich der Auszahlung von Pflichtteilen entgegengewirkt. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben bisher diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Neuregelung sieht vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits zehn Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können auch Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Verkürzte Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Schließlich passt die Neuregelung die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete in der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie die Verordnung im Volltext hier (pdf-Datei).

Weitere Artikel zum Thema aus unserem Archiv:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.01.2010 15:22
Quelle: BMJ PM vom 28.12.2009

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