Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht steht im Einklang mit der Verfassung
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG ist verfassungsgemäß. Die Regelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Doppelbestrafungsverbot, da es sich bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung um eine präventive, der Verhinderung zukünftiger Straftaten dienende Maßnahme handelt und nicht um eine repressive, dem Schuldausgleich dienende Sanktion.
Der Sachverhalt:
Der heute 32-jährige Verurteilte war am 29.10.1999 durch das LG wegen Mordes an einer 31-jährigen Joggerin auf einem Waldweg - begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken - zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Er hat die Jugendstrafe bis Juli 2008 vollständig verbüßt. Seitdem ist er einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht.
Die zuständige Strafkammer des LG, die nunmehr über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG zu entscheiden hatte, stellte - sachverständig beraten - fest, dass bei dem Verurteilten eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung besteht. Es kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach seiner Entlassung aus dem Vollzug weitere schwere Straftaten der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art, namentlich sexuelle Gewaltdelikte bis hin zum Sexualmord, begehen wird.
Die hiergegen gerichtete Revision des Verurteilten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war rechtmäßig und ist fortan rechtskräftig.
Die formellen Erfordernisse lagen vor, da gegen den Verurteilten wegen Mordes eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt worden war.
In materieller Hinsicht erfordert die Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG weder das Vorliegen neuer Tatsachen ("Nova") noch das eines Hanges. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, bei der der Gesetzgeber bewusst auf den davon betroffenen jungen Straftäter abgestellt hat. Wegen der bei diesem regelmäßig bestehenden Reifedefizite und der damit einhergehenden Prognoseunsicherheiten hat der Gesetzgeber hier von der Möglichkeit der ursprünglichen und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung abgesehen und bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung bewusst auf das Erfordernis eines Hanges verzichtet.
Die Regelung des § 7 Abs. 2 JGG verstößt zudem nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und auch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot. Schließlich handelt es sich bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung um eine präventive, der Verhinderung zukünftiger Straftaten dienende Maßnahme und nicht um eine repressive, dem Schuldausgleich dienende Sanktion.
Soweit der Vertrauensschutz der betroffenen Straftäter tangiert ist, hat zwar eine Güterabwägung zu erfolgen. Diese hat der Gesetzgeber allerdings in nicht zu beanstandender Weise dahin getroffen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern überwiegt.
Aufgrund der engen Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 JGG wahrt die Vorschrift auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn der Gesetzgeber hat den Katalog der Anlasstaten noch enger als im Erwachsenenstrafrecht auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt und eine Verurteilung wegen einer solchen Katalogtat zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt (gegenüber der Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht). Zudem hat er die Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 7 Abs. 4 S. 2 JGG auf ein Jahr verkürzt, während sie bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zwei Jahre beträgt.
Hintergrund:
Das Kammerurteil des EuGH für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) steht nach Ansicht des Senats der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieses Urteil noch nicht endgültig ist, liegt hier jedenfalls eine - unter den vom EuGH für Menschenrechte für maßgeblich erachteten Kriterien - abweichende Fallgestaltung und Rechtslage vor.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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