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BGH 22.10.2009, I ZR 73/07

 

Prozessuale Aufklärungspflicht bzgl. behaupteter Spitzenstellung im Wettbewerb kann - bei entsprechenden Kenntnissen - den Kläger treffen

Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können.

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Oberflächenbearbeitung. Die Beklagte ist seit Februar 2006 auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie die Klägerin tätig. Die Geschäftsführer der Beklagten, die zugleich ihre Gesellschafter sind, waren zuvor als Vertriebsleiter und Betriebsleiter bei der Klägerin tätig. Sie schieden dort ebenso wie weitere Mitarbeiter zum 31.1.2006 aufgrund eigener Kündigung aus und wurden danach für die Beklagte tätig.

Die Klägerin wendet sich gegen Werbeaussagen in einem Werbeprospekt, den die Beklagte nach ihrer Gründung verteilt hat und der nach Ansicht der Klägerin eine unzulässige Alters- und Alleinstellungswerbung enthält. Mit ihrer u.a. auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage wendet sich die Klägerin insbes. gegen folgende Aussagen: "Hier spiegelt sich Erfahrung", "100 Jahre gebündelte Spezialisten-Erfahrung" (als Überschrift über Abbildungen von acht Mitarbeitern) und "Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how […] ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz […], die am Markt ihresgleichen sucht."

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung zurück.

Die Gründe:
Die beanstandete Werbung der Beklagten ist weder als Alters- noch als Spitzenstellungswerbung unlauter.

Entgegen der Ansicht des OLG wird es für den situationsadäquat aufmerksamen Vertreter der durch die Werbung (ausschließlich) angesprochenen Fachkreise nach dem Gesamtzusammenhang des Prospekts hinreichend deutlich, dass sich die zunächst nicht näher spezifizierte Aussage der Titelseite "Hier spiegelt sich Erfahrung" nur auf die Erfahrung der bei dem neu gegründeten Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter beziehen kann. Der Leser wird durch den Text der Werbung deutlich darauf hingewiesen, dass die in Anspruch genommene Erfahrung keine Aussage über das Alter des Unternehmens enthält.

Dies gilt auch für die Überschrift "100 Jahre gebündelte Spezialisten-Erfahrung" und die Abbildungen der Mitarbeiter der Beklagten. Die im Titelblatt mit "Hier spiegelt sich Erfahrung" angesprochene Erfahrung wird dadurch auf die abgebildeten Spezialisten "im Bündel", also im Sinne der Summe der einschlägigen Berufserfahrung dieser Fachleute bezogen. Es wird mitgeteilt, dass die Spezialisten zusammengenommen über eine Erfahrung von einhundert Jahren verfügen. Der Eindruck, dass die Beklagte seit einhundert Jahren besteht, kann dabei nicht entstehen.

Rechtsfehlerhaft hat das OLG auch die Angabe "In der Summe bündeln wir […] eine Kompetenz […], die am Markt ihresgleichen sucht" als irreführende und damit unlautere Spitzenstellungswerbung qualifiziert. Wenn die Beklagte von einer Kompetenz spricht, die am Markt ihresgleichen sucht, so wird dies der verständige Leser des Prospekts dahin verstehen, dass die Mitarbeiter des Teams der Beklagten ein in der Branche nicht alltägliches Know-how bündeln und dass die Beklagte im Hinblick auf die Kompetenz ihrer Mitarbeiter den Vergleich mit ihren Mitbewerbern nicht scheuen muss.

Das OLG ist in diesem Zusammenhang von einer rechtsfehlerhaften Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien ausgegangen. Denn unter diesen Umständen oblag es der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich nicht über die in Anspruch genommene Kompetenz verfügen. Zwar besteht im Bereich der Spitzenstellungswerbung grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht des Werbenden. Hier war aber zu berücksichtigen, dass die als erfahren beworbenen Mitarbeiter der Beklagten zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren. Es war der Klägerin also ohne weiteres möglich, gegebenenfalls eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser Mitarbeiter darzulegen und zu beweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.03.2010 16:11
Quelle: BGH online

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