Themenbereiche

News

 

BGH 10.3.2010, VIII ZR 310/08

 

Im Anschluss an Sachmängelrügen müssen Käufer den Verkäufern die Untersuchung der Sache ermöglichen

Ein Käufer, der Mängelansprüche hinsichtlich der zuvor gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2005 bei der beklagten Autohändlerin einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 € gekauft. Kurz darauf beanstandete er Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Beklagte bat den Kläger, ihr das Fahrzeug zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Kläger nicht nach. Er war der Ansicht, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Stattdessen verlangte er unter Fristsetzung "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht".

Die Beklagte weigerte sich, die begehrte Ersatzlieferung zu leisten, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Nach ergebnisloser Korrespondenz erklärte der Kläger im November 2005 den Rücktritt vom Vertrag.

Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Vertrag war nicht wirksam, weil er es versäumt hatte, der Beklagten in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB zu geben.

Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn der Verkäufer soll die Möglichkeit erhalten, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel überhaupt besteht und ob dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Außerdem soll er die Ursache und eine mögliche Lösung ausmachen können. Dies geht allerdings nur, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs hinsichtlich der zuvor geltend gemachten Mängelrügen gegeben. Vielmehr machte er eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig, dass sich die Beklagte mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen.

Die Beklagte musste der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung nicht zustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Kläger gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.03.2010 17:52
Quelle: BGH PM Nr. 54 vom 10.3.2010

Newsletter

 

Sie möchten sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung, Gesetzgebung und Produktneuheiten informieren?

Dann abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

Abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

RSS-Feeds

 

Unsere neuen RSS-Feeds: Tagesaktuell informiert über alle wichtigen Entscheidungen und Gesetzesvorhaben.

 Arbeitsrecht
 Wirtschaftsrecht
 Zivilrecht
 Steuerrecht
 Unternehmensrecht

Nachrichtendienst

 

Möchten Sie unsere Nachrichten für Ihr Internetangebot, Ihre Mandanteninformationen oder andere Medien nutzen?

Wir informieren Sie gerne über die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns unter 0221-93738-712 an oder
schicken Sie eine E-Mail.

Als Dankeschön erhalten Sie Ihr persönliches Nachrichtenpaket einen Monat lang kostenlos zur freien Verfügung geliefert.