Themenbereiche

News

 

BVerfG 23.2.2010, 1 BvR 2736/08

 

Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verstößt gegen Art. 14 GG

Der Eigentumsgarantie gem. Art 14 GG kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zu, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück, das unmittelbar am Flughafenumgriff und im Zentrum der Einflugschneise der neuen Startbahn Süd des geplanten Flughafens Berlin-Schönefeld liegt. Wegen der prognostizierten starken Lärmbelastung haben sie nach den Entschädigungsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch den Vorhabenträger zum Verkehrswert. Dieser ist demnach zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln.

Die Beschwerdeführer waren allerdings der Ansicht, die Eigentumsgarantie verlange, dass die Höhe der Entschädigung ihres Grundstücks entgegen der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu bemessen sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene erhebliche Wertminderung, die ursächlich auf den geplanten Flughafenausbau zurückzuführen sei, müsse berücksichtigt werden.

Die von den Beschwerdeführern erhobene Klage wurde vom BVerwG - nach Abschluss von Musterverfahren durch Urteile vom 16.3.2006 - ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG den Beschluss des aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der Beschluss verletzte die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG konnte hingegen nicht festgestellt werden.

Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum der Anwohner des geplanten Flughafens nicht vor jedem Wertverlust durch Planungen. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Jedoch übersah das BVerwG, dass der Eigentumsgarantie bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zukommt, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt.

Demgegenüber müssen die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Vorhabenträger an der Nutzung des Flughafens zurücktreten, wenn die Betroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren war von einer Verkehrswertminderung im Ausmaß von 50 bis 60 %  auszugehen, weil sie so vom BVerwG, das diesbezüglich auf eine Beweisaufnahme verzichtet hatte, unterstellt worden war. Eine solche Verkehrswertminderung würde hier die wegen der Sozialbindung der Eigentumsgarantie hinzunehmende Verkehrswertminderung übersteigen. Dieser Zwang zur Ersatzbeschaffung wurde auch nicht dadurch genommen, dass das Hausgrundstück möglicherweise zu anderen als zu Wohnzwecken noch genutzt werden könnte.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.03.2010 15:55
Quelle: BVerfG PM Nr. 16 vom 11.3.2010

Newsletter

 

Sie möchten sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung, Gesetzgebung und Produktneuheiten informieren?

Dann abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

Abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

RSS-Feeds

 

Unsere neuen RSS-Feeds: Tagesaktuell informiert über alle wichtigen Entscheidungen und Gesetzesvorhaben.

 Arbeitsrecht
 Wirtschaftsrecht
 Zivilrecht
 Steuerrecht
 Unternehmensrecht

Nachrichtendienst

 

Möchten Sie unsere Nachrichten für Ihr Internetangebot, Ihre Mandanteninformationen oder andere Medien nutzen?

Wir informieren Sie gerne über die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns unter 0221-93738-712 an oder
schicken Sie eine E-Mail.

Als Dankeschön erhalten Sie Ihr persönliches Nachrichtenpaket einen Monat lang kostenlos zur freien Verfügung geliefert.