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BGH 4.2.2010, IX ZB 129/08

 

Die Höhe der Mindestvergütung vorläufiger Insolvenzverwalter richtet sich nach der Zahl der voraussichtlich Forderungen anmeldenden Gläubiger

Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat.

Der Sachverhalt:
Der weitere Beteiligte wurde im Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Abschlussbericht ermittelte er die freie Masse unter Berücksichtigung von Anfechtungstatbeständen auf 18.000 €. Im Mai 2006 beantragte er, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 3.010 € festzusetzen. Dem Antrag legte er, weil die Realisierung der Anfechtungstatbestände zweifelhaft war, die Mindestvergütung nach einer Anzahl von 56 Gläubigern zugrunde.

Im Juni 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vergütung des Beteiligten wurde auf 2.197 € festgesetzt. Dabei ging das Insolvenzgericht von 31 Gläubigern aus. Die 24 Arbeitnehmer des Schuldners und seine Ehefrau, welche nach Angabe des Beteiligten offene Lohnforderungen hatten, berücksichtigte es nicht.

Das LG wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hob der BGH den Beschluss auf und verwies die Sache an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners Forderungen zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist.

Die Staffelung der Mindestvergütung nach der Anzahl der Gläubiger soll dem unterschiedlichen Aufwand der Verwalter in den jeweiligen Verfahren Rechnung tragen. Die tatsächliche Belastung des Verwalters braucht dabei im Interesse einer praktikablen Handhabung der Vergütungsfestsetzung nicht ermittelt zu werden. Diesem pauschalierenden Charakter der Regelung würde es nicht entsprechen, im Eröffnungsverfahren nur auf die Anzahl der Gläubiger abzustellen, mit denen sich der vorläufige Verwalter nachweislich konkret befasst hat.

Als Gläubiger i.S.d. §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV sind grundsätzlich auch die Arbeitnehmer des Schuldners zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters offene Forderungen haben. Nicht selten wird es aber in diesen Fällen zu keiner Forderungsanmeldung der einzelnen Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren kommen, weil ihre Lohnforderungen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen (§§ 183, 187 SGB III). Für die Berechnung der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind solche Arbeitnehmer daher zu einem Gläubiger zusammenzufassen. Arbeitnehmer mit Lohnforderungen aus Zeiträumen, für die kein Insolvenzgeld gewährt wird, bleiben hingegen auch im eröffneten Verfahren als Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderung berechtigt und sind gesondert zu berücksichtigen.

Mit der vom LG gegebenen Begründung konnten die 24 Arbeitnehmer des Schuldners und seine bei ihm geringfügig beschäftigte Ehefrau danach nicht unberücksichtigt bleiben. Ob sie nach den vorgenannten Maßstäben die Mindestvergütung erhöhen, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.03.2010 16:36
Quelle: BGH online

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