Zur Gerichtsstandsbestimmung bei fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung
Zwar können Mitglieder von Anlagegesellschaften Ansprüche gegen den der sog. Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis der Gründer, Initiatoren oder Gestalter der Gesellschaft im Gerichtsstand des § 22 ZPO geltend machen. Die Anwendung der Vorschrift kann allerdins nicht auch auf selbstständige Werbeunternehmen, die den Beitritt neuer Anleger vermitteln, im Übrigen aber der Anlagegesellschaft fern stehen, sowie deren Erfüllungsgehilfen erstreckt werden.
Sachverhalt:
Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind Gründungs- bzw. Treuhandkommanditistin der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft. Der Antragsteller erwarb über die Antragsgegnerin zu 1) als Anlagevermittlerin und -beraterin eine solche Fondsbeteiligung. Später beabsichtigte er, die Antragsgegner zu 1) bis 3) wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz und Feststellung in Anspruch zu nehmen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Koblenz, die Antragsgegner zu 2) und 3) im Bezirk des LG Aachen. Der Antragsteller hatte beantragt, das LG Koblenz als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Dem sind die Antragsgegner zu 2) und 3) entgegengetreten. Sie waren der Ansicht, das LG Aachen sei als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Das OLG Koblenz hat das LG Koblenz für zuständig erklärt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lagen vor.
Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand für alle Antragsgegnerinnen lag nicht vor. Die Voraussetzungen für die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO waren hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) nicht erfüllt. Diese wurde wegen ihrer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch genommen und nicht aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Anspruchsgrundlage war insoweit eine Verletzung des Anlageberatungsvertrags, der nicht schon deshalb öffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil sich die Antragsgegnerin zu 1) bei ihrer Beratung auch auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hatte.
Die Antragsgegnerin war auch keine Anbieterin i.S.d. § 32 b ZPO. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt. Ebenso wenig bestand ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 22 ZPO. Zwar können Mitglieder von Anlagegesellschaften Ansprüche gegen den der sog. Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis der Gründer, Initiatoren oder Gestalter der Gesellschaft im Gerichtsstand des § 22 ZPO geltend machen. Die Anwendung der Vorschrift kann jedoch nicht auch auf selbstständige Werbeunternehmen, die den Beitritt neuer Anleger vermitteln, im Übrigen aber der Anlagegesellschaft fern stehen, sowie deren Erfüllungsgehilfen erstreckt werden.
Somit war das zuständige Gericht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Diese sprachen für das LG Koblenz. Zwar haben zwei der drei Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand in Aachen. Ausschlaggebend war jedoch, dass die gesamte Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des LG Koblenz stattgefunden und der Rechtsstreit somit dort seinen Ursprung hat. Hier haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand. Demgegenüber trat der Rechtsgedanke des § 22 ZPO zurück, da Fragen der unterlassenen Aufklärung, fehlerhaften Beratung und Prospekthaftung, nicht aber die Verhältnisse der Anlagegesellschaft, im Vordergrund standen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.03.2010 17:06
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Justizministeriums Rheinland-Pfalz