Konkludente Abnahme einer Tragwerksplanung aufgrund monatelang nicht erfolgter Mängelrüge nach Einzug in ein nahezu fertig gestelltes Bauwerk
Die konkludente Abnahme einer Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerkplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt. Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gem. § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen im Oktober 2001 mit einem Architekturbüro einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Am gleichen Tag beauftragten die Bauherren den beklagten Statiker mit der Erstellung der Tragwerksplanung für das Bauwerk auf Grundlage der Pläne des Architekturbüros. Das Honorar des Beklagten bezahlte die Klägerin im November 2001. Am 3.11.2001 kam es wegen des Baugrundes zu einem Gespräch auf der Baustelle, an dem u.a. die Bauherren, der Architekt und der Beklagte teilnahmen. Der Ablauf des Termins und die Ergebnisse sind zwischen den Parteien streitig.
Das in der Folge errichtete Bauwerk weicht von den ursprünglichen Architektenplänen ab: z.B. wurden die Innenwände im Dachgeschoss in Trockenbauweise statt in Massivbauweise erstellt, die Balkonanlage wurde verkürzt, das Bauwerk höher gegründet und die Kellerhöhe um ca. 7 cm niedriger als ursprünglich vorgesehen ausgeführt. Diese Abweichungen beruhen nach der Darstellung des Beklagten auf dem Ergebnis der Besprechung vom 3.11.2001. Ob sie von der Klägerin beauftragt oder gebilligt wurden, ist streitig.
Die Leistungen des ausführenden Bauunternehmens wurden mit Teilabnahmen abgenommen. Eine Gesamtabnahme erfolgte nicht. Die Klägerin zog im Sommer 2002 in das zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertiggestellte Haus ein. Im Sommer 2003 übergab der Beklagte der Klägerin eine statische Berechnung vom 30.10.2001. Ferner erhielt die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 11.9.2003 mehrere, ihr bis zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Positionspläne zur Statik. Sie war damit im Besitz der gesamten Tragwerksplanung, die als Grundlage für die tatsächliche Bauausführung diente. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe seine Herausgabepflicht nicht vollständig erfüllt, weil die vorgelegte Statik nicht auf der Grundlage der Architektenpläne erstellt worden sei, die dem Vertrag zugrunde gelegen hätten.
AG und LG wiesen die auf Herausgabe der vollständigen vertragsgemäßen Statik einschließlich der Planzeichnungen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Erfüllungsansprüche mehr zu und sie kann nicht die Fertigung und Herausgabe einer den ursprünglichen Architektenplänen entsprechenden Statik verlangen.
Ohne Rechtsfehler ist das LG davon ausgegangen, dass die Klägerin die Tragwerksplanung des Beklagten spätestens zum Ende des Jahres 2003 konkludent als im Wesentlichen vertragsgerecht abgenommen hat. Beim Werk eines Statikers liegt eine konkludente Abnahme vor, wenn der Besteller dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber, nach einer angemessenen Prüfungsfrist, zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend billigen.
Die Klägerin war seit September 2003 im Besitz der vom Beklagten gefertigten Tragwerksplanung und hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Überprüfung. Gegen die Länge der vom LG als angemessen angesehenen Prüfungsfrist von drei Monaten wendet sich die Revision nicht. Die Klägerin hat die Pläne auch tatsächlich überprüft. Nachdem sie zunächst die ihr noch fehlenden Pläne bei dem Beklagten angefordert und diese mit Schreiben vom 11.9.2003 übersandt erhalten hatte, hat sie die Abweichungen in der Ausführung des Bauwerks von der ursprünglichen Planung positiv erkannt und daraufhin mit Schreiben vom 21.9.2003 den Beklagten insoweit um Auskunft gebeten.
Die Klägerin hat bis Ende 2003 dem Beklagten gegenüber auch keine Mängel der Tragwerksplanung gerügt. In dem Schreiben vom 21.9.2003 weist die Klägerin zwar auf nicht genehmigte Änderungen hin. Der Beklagte durfte dieses Schreiben jedoch so verstehen, dass die Klägerin die Verantwortung für diese Abweichung nicht beim ihm, sondern - wie es auch nahe lag - bei ihrem Architekten suchte. Denn sie hat dem Beklagten gegenüber keine Mängelrüge erhoben, sondern lediglich um die Veränderungsanzeige des Planungsbüros des Architekten gebeten, die ihn veranlasst habe, eine abweichende Statik zu erstellen. Der Beklagte konnte ihr Verhalten insgesamt dahin verstehen, dass sie gegen die Statik auf der Grundlage veränderter Architektenpläne keine Bedenken hatte und sie als vertragsgerecht akzeptierte.
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