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BFH 28.10.2009, VIII R 22/07

 

Entgelte von Kapitalanlegern für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen (§ 255 HGB) zuzurechnen. Eine Zuordnung zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt insofern nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie beantragten, ein sog. Strategieentgelt als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Dieses Strategieentgelt hatte der Kläger an eine GmbH gezahlt, mit der er einen Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hatte. Gegenstand des Vertrages war die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung von Vermögensanlagen des Klägers durch die GmbH auf der Grundlage einer von mehreren Gewinnstrategien, zwischen denen der Kläger wählen konnte. Der Kläger entschied sich für eine Kombination aus der Gewinnstrategie I (Investitionen zu 100 Prozent in offene Immobilienfonds) und Gewinnstrategie III (Investitionen zu maximal 30 Prozent in Aktienmärkte).

Auf dieser Grundlage zahlte der Kläger als anzulegenden Betrag 160.000 € zu Gunsten der GmbH an eine Bank, die davon nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages 3,5 Prozent des Betrages (5.600 €) als Strategieentgelt an die GmbH abzog. Das Finanzamt lehnte es ab, dieses Strategieentgelt als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zu Unrecht hat das FG das Strategieentgelt des Klägers den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. §§ 9, 20 EStG zugeordnet. Es betrifft vielmehr - einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand i.S.d. auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG geltenden § 255 HGB für die Anschaffung von Kapitalanlagen.

Anschaffungskosten sind schon dann anzunehmen und bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zu aktivieren, wenn mit der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen begonnen worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut bereits in dem Sinne "angeschafft" hat, dass er das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt hat und deshalb bilanzrechtlich das Wirtschaftsgut als solches nicht mehr dem Veräußerer, sondern bereits dem Erwerber zuzurechnen ist.

Hat der Steuerpflichtige seine Erwerbsentscheidung - wie im Streitfall durch die Beauftragung der GmbH und die Überweisung des von der GmbH anzulegenden Geldbetrags - getroffen, so sind im Zusammenhang mit diesem Auftrag gezahlte Entgelte des Steuerpflichtigen für Makler- und Vermittlungsleistungen den Anschaffungskosten zuzurechnen. Ist danach der Aufwand - wie hier das Strategieentgelt - auf die erworbenen oder noch zu erwerbenden Kapitalanlagen bezogen, handelt es sich um Anschaffungskosten i.S.d. § 255 HGB. Nur wenn der Aufwand ohne Bezug zu den zu beschaffenden Kapitalanlagen seiner Art nach die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

Der Umstand, dass das zu zahlende Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu zahlen und im Übrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Verwaltungskosten zuzuordnen. Denn mit der - lediglich einmalig mit 3,5 Prozent des zur Vermögensanlage überwiesenen Kapitals (160.000 €) zu vergütenden - Wahl der Kombination aus den Gewinnstrategien I und III hat der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überweisung vorgegeben, welcher Art die von der GmbH zu erwerbenden Kapitalanlagen sein sollten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.03.2010 11:19
Quelle: BFH PM Nr. 22 vom 17.3.2009

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